Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1996
BGH Beschluss vom 09.05.1996 – 1 StR 226/96
1. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
ei
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 1 StR 226/96 Ya auLı, vom e ? Y 9. Mai 1996
in der Strafsache
gegen
Daniel DD aus re. sort geboren am EEE 1:53.
wegen versuchten schweren Menschenhandels u. a.
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des
Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers
am 9. Mai 1996 - zu 2. einstimmig - beschlossen:
1. Mit Zustimmung der Staatsanwaltschaft wird die Ver-
folgung der Tat auf die tateinheitlich begangenen Delikte des versuchten schweren Menschenhandels sowie der vorsätzlichen Körperverletzung beschränkt (S 154 a Abs. 2 StPO).
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Ravensburg vom 22. Januar 1996 wird mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, daß die tateinheitlich begangene Bedrohung (S 241 StGB) entfällt. Die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung hat keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben (§ 349 Abs. 2 StPO).
Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels und die der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
Der Senat kann ausschließen, daß die Strafkammer angesichts der Beschränkung des Verfahrens zu einem dem Angeklagten günstigeren Rechtsfolgenausspruch
gekommen wäre. Maul Granderath Wahl
Schomburg Gerhardt