Rechtsprechung / BGH / 3. Strafsenat / 1996
BGH Entscheidung vom 08.05.1996 – 3 StR 143/96
3. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
BUNDESGERICHTSHOF Im Namen des Volkes Urteil
3 _ StR 143/96
vom
8. Mai 1996 in der Strafsache
gegen
Armin S EEE seborener Pauly aus Po, geboren am @&. EEE 1960 in ri.
wegen sexuellen Mißbrauchs von Schutzbefohlenen
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 8. Mai 1996, an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Kutzer,
Richterin am Bundesgerichtshof Dr. Rissing-van Saan, die Richter am Bundesgerichtshof Dr. Miebach, winkler, Pfister als beisitzende Richter,
Bundesanwalt EW in der Verhandlung, Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof I] bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellte > als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
1. Die Revision der Nebenklägerin gegen das Urteil des Landgerichts Lübeck vom 12. Dezember 1995 wird verworfen.
2. Die Nebenklägerin hat die Kosten des Rechtsmittels und die dem Angeklagten dadurch erwachsenen notwendigen Auslagen zu tragen.
Von Rechts wegen Gründe:
Das Landgericht hatte den Angeklagten am 16. März 1995 wegen sexuellen Mißbrauchs von Schutzbefohlenen in drei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren verurteilt. Auf die Revision des Angeklagten hat der Senat dieses Urteil wegen fehlender Feststellungen zum Anvertrautsein im Sinne des § 174 Abs. 1 Nr. 1 StGB aufgehoben und die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung an das Landgericht zurückverwiesen. Nunmehr hat das Landgericht den Angeklagten von den Tatvorwürfen freigesprochen. Hiergegen richtet sich die Revision der als Nebenklägerin zugelassenen Tanja BD GERD. nit ser sie Verurteilung des Angeklagten wegen sexuellen Mißbrauchs von Schutzbefohlenen und wegen sexuellen Mißbrauchs von Widerstandsunfähigen erstrebt wird.
I.
Die Revision ist unzulässig. Die am 27. Februar 1979 geborene Geschädigte Tanja DB hat nicht die Stel-
lung einer Nebenklägerin erlangt. Das Kreisjugendamt des Kreises Ostholstein konnte für die Geschädigte eine Anschlußerklärung nicht wirksam abgeben, da es lediglich das Aufenthaltsbestimmungsrecht übertragen bekommen hatte. Die personensorgeberechtigten Eltern haben eine Anschlußerklärung nicht abgegeben. Sie ist auch nicht durch den Beschluß des AG Oldenburg vom 15. Dezember 1994 vormundschaftsgerichtlich ersetzt worden.
II.
Die Revision wäre auch in der Sache ohne Erfolg geblieben.
l. Die Revision wendet sich, wie zuletzt aus dem Schriftsatz vom 7. Mai 1996 deutlich wird, gegen das Urteil allein mit sachlichrechtlichen Beanstandungen. Rechtsfehler treten dabei nicht zutage.
2. Das Landgericht hat festgestellt, daß der Angeklagte an der damals 14 bzw. 15 Jahre alten Tanja Brückhändler in Grei Fällen sexuelle Handlungen (S 184 c Nr. 1 StGB) vorgenommen und mit ihr dabei einmal den Geschlechtsverkehr vollzogen hat. Das Landgericht hat sich aber nicht davon überzeugen können, daß das Mädchen dem Angeklagten zur Erziehung oder zur Betreuung in der Lebensführung anvertraut war.
Rechtsfehlerfrei hat das Landgericht in dem festge-Stellten Sachverhalt die Voraussetzungen des § 174 Abs. 1 Nr. 1 StGB nicht zu finden vermocht. Der Angeklagte lebte mit der Mutter der Nebenklägerin, Frau Brigitte Ben
@: seit Juni 1993 in dem der Familie Do zusewie-
senen Haus in eheähnlicher Gemeinschaft zusammen. Dieses Verhältnis wurde vor dem im selben Haus wohnenden, jedenfalls bis August 1994 bettlägerig kranken Ehemann Beguii> = auf die Weise geheimgehalten, daß der Angeklagte diesem gegenüber als Freund der Tochter Natascha ausgegeben wurde. Im Haus lebten daneben die sieben Kinder der Familie. Die Nebenklägerin war seit Jahren in die Hausarbeit eingewiesen. Sie bereitete das Frühstück und erledigte Einkäufe, für die sie von ihrer Mutter, die sich selbst wenig um den Haushalt kümmerte, oder von ihrem Vater Geld erhielt. Was die Nebenklägerin im Haushalt machte, interessierte den Angeklagten nicht. Dessen Anordnungen wiederum wurden von der Nebenklägerin nur selten befolgt, während die Nebenklägerin auf ihren leiblichen Vater trotz dessen Bettlägerigkeit hörte. Der Angeklagte war während seines Aufenthalts im Hause Bu
GE nicht stets dort anwesend, da er gelegentlich arbeiten ging.
Zwischen dem Angeklagten und der Nebenklägerin bestand demnach kein den persönlichen, allgemein menschlichen Bereich erfassendes Abhängigkeitsverhältnis im Sinne einer Unter- und Überordnung (BGH NStZ 1995, 495, 496 mit Anm. Bellay - zum Abdruck in BGHSt 41, 137 vorgesehen). Weder kraft Gesetzes noch durch eine ihm verliehene Stellung noch durch ein Sich-Anvertrauen der Nebenklägerin war diese dem Angeklagten "in die Hand und deshalb in die Hut gegeben" (BGHSt 21, 196, 200). Dadurch, daß die Mutter der Nebenklägerin bei Ungehörigkeiten gelegentlich gegenüber ihren Kindern damit drohte, "der Armin" <d.i. der Angeklagte> käme ansonsten gleich runter, hat sie ihre Kinder nicht in die Obhut des
Angeklagten übergeben. Soweit die Revision eine weitergehende Erörterung einer Übertragung der Obhut vermißt, übersieht sie, daß die Mutter dies angesichts des im Hause lebenden
Vaters der Nebenklägerin gar nicht wirksam hätte tun können.
3. Zu Recht hat das Landgericht auch die Voraussetzungen der SS 177, 178 StGB verneint. Weder die festgestellte Drohung des Angeklagten nach der ersten sexuellen Handlung noch die von der Nebenklägerin zweimal wahrgenommenen Streitereien zwischen dem Angeklagten und der Mutter der Nebenklägerin kommen als Nötigungsmittel in Betracht.
4. Die Feststellungen drängten auch nicht zur Erörterung in den Urteilsgründen, ob der Angeklagte in zwei Fällen einen sexuellen Mißbrauch einer widerstandsunfähigen (S 179 Abs. 1 Nr. 1 StGB) begangen haben könnte.
Zu den Geschehnissen ist festgestellt: Am 26. Februar 1994 kam der Angeklagte nachts alkoholisiert in das Zimmer der Nebenklägerin. "Die Nebenklägerin wurde wach und bekam mit, daß der Angeklagte sie unter ihrer Kleidung an der Brust und zwischen den Beinen im Genitalbereich streichelte. (Sie) lag wie erstarrt da und stellte sich aus Angst schlafend" (UA S. 10). Anfang April 1994 kam der Angeklagte nachts alkoholisiert in das Zimmer. "Er entkleidete sich und zog auch dem völlig verängstigten Mädchen die Schlafbekleidung aus. Er legte sich zu Tanja ins Bett, streichelte sie an der entblößten Brust und zwischen den Beinen am Geschlechtsteil. Tanja ... stellte sich wiederum schlafend" (UA S. 11). In der Nacht des 13. April 1994 betrat der Angeklagte erheblich alkoholisiert das Zimmer. "Er entkleidete
sich und die sich erneut schlafend stellende Nebenklägerin. Er legte sich zu der vor Angst erstarrten Nebenklägerin ins Bett" (UA S. 12). Damit ist nicht festgestellt, daß der Angeklagte die durch den Schlaf begründete Widerstandsunfähigkeit (BGHSt 38, 68) zumindest insoweit ausgenutzt hat, daß er mit einer sexuellen Handlung am Körper des widerstandsunfähigen Opfers begonnen hat. Aus dem Zusammenhang der Tatschilderung liegt zutage, daß die Nebenklägerin auch am
26. Februar 1994 und am 13. April 1994 bereits beim Betreten des Zimmers durch den alkoholisierten Angeklagten erwacht ist. Die Gelegenheit zu den sexuellen Handlungen erlangte der Angeklagte aufgrund der bewußt passiven Abwehrhaltung der Nebenklägerin, die sich schlafend stellte. Daß der Angeklagte am 13. April 1994, als er mit der Nebenklägerin den
Geschlechtsverkehr durchführte, irrtümlicherweise davon ausgegangen sei, das Opfer schlafe und sei deshalb zum Widerstand nicht fähig, liegt nach den Erfahrungen des Angeklagten in den vorangegangenen Nächten eher fern.
Kutzer Rissing-van Saan RiBGH Dr. Miebach ist wegen Urlaubs verhindert zu unterschreiben.
Kutzer Winkler Pfister