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BGH Beschluss vom 08.05.1996 – 2 StR 179/96

2. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS 2 StR 179/96 dAlühehausen vom 8. Mai 1996

in der Strafsache

gegen

Ronny T EEE aus PB. geboren am ib. iM 1970 in NO, zur Zeit in Strafhaft i.a.s.,

wegen Betruges u.a.

-

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalt und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 8. Mai 1996 gemäß SS 46, 346 Abs. 2 StPO beschlossen:

Die Anträge des Angeklagten

a) auf Entscheidung des Revisionsgerichts gegen den Beschluß des Landgerichts Mühlhausen vom 4. März 1996,

b) auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Begründung der Revision gegen das Urteil des Landgerichts Mühlhausen vom 27. Dezember 1995

werden verworfen.

Gründe§

Der Senat schließt sich dem Generalbundesanwalt an, der in seiner Antragsschrift vom 22. April 1996 unter anderem ausgeführt hat:

"1. Die als Antrag des Revisionsgerichts nach S$S 346 Abs. 2 StPO aufzufassende 'Beschwerde' des Verurteilten gegen den Beschluß des Landgerichts Mühlhausen vom 4. März 1996, mit dem seine Revision ge-

gen das Urteil vom 27. Dezember 1995 als unzulässig verworfen wurde, ist unbegründet.

Das Urteil ist dem Pflichtverteidiger des Verurteilten, Rechtsanwalt WEB, am 25. Januar 1996 wirksam zugestellt worden (S 145 a Abs. 1 StPo). Die Zustellung, von der der Verurteilte unter Übersendung einer Urteilsabschrift unterrichtet wurde (5 145 a Abs. 3 Satz 1 StPO), hat die Frist zur Begründung der Revision in Lauf gesetzt. Nachdem die Revision nicht innerhalb der Monatsfrist des § 345 StPO begründet worden ist, hat das Landgericht sie zu Recht als unzulässig verworfen.

Der Antrag des Verurteilten auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Revisionsbegründungsfrist, der bereits in der Eingabe vom '6. März 1996', eingegangen am 13. März 1996, zu sehen ist, ist unzulässig.

Danach hat der Verurteilte zwar gemäß S 45 Abs. 1 StPO fristgerecht innerhalb einer Woche, nachdem er durch den Beschluß des Landgerichts vom 4. März 1996 von der Fristversäumung erfahren hatte, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragt. Er hat aber nicht, wie dies S 45 Abs. 2 Satz 2 StPo vorschreibt, innerhalb dieser Frist die versäumte Handlung, nämlich die Revisionsbegründung, nachgeholt, obwohl ihm dies möglich gewesen wäre.

Da er spätestens mit Zustellung des Beschlusses sichere Kenntnis davon hatte, daß Rechtsanwalt web in der Revisionsinstanz für ihn nicht tätig geworden ist, hätte der Verurteilte die Revisionsbegründung mittels Beauftragung eines anderen Verteidigers oder selbst zu Protokoll der Geschäftsstelle nachholen müssen. Auf diese Möglichkeiten der Revisionsbegründung ist er im Beschluß vom 4. März 1996 nochmals hingewiesen worden."

Jähnke Theune Niemöller Athing Richterin Dr. Otten ist infolge Urlaubs verhindert, ihre Unterschrift beizufügen. Jähnke