Rechtsprechung / BGH / 4. Strafsenat / 1996

BGH Beschluss vom 07.05.1996 – 4 StR 178/96

4. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

1 zitierte Normen Als PDF speichern

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS§

vom 7. Mai 1996

in der Strafsache

gegen

Markus E EB aus Le, dort geboren am )

1977, zur Zeit in Haft,

wegen versuchten Mordes u. a.

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 7. Mai 1996 einstimmig beschlossen:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Frankenthal vom 11. Januar 1996 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (5 349 Abs. 2 StPO).

Zwar hat das Landgericht bei der Prüfung der Rücktrittsvoraussetzungen des § 24 Abs. 1 StGB entgegen der Entscheidung des Großen Senats für Strafsachen des Bundesgerichtshofs vom 19. Mai 1993 -GSSt 1/93 - (BGHSt 39, 221) unter anderem auf das Erreichen eines außertatbestandlichen Erfolges abgestellt; insoweit handelt es sich aber lediglich um eine Zusatzerwägung, die die im übrigen rechtsfehlerfrei getroffene Wertung der Tat als beendeten Mordversuch, von dem der Angeklagte nicht mit strafbefreiender Wirkung zurückgetreten ist, nicht in Frage stellt.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die dem Nebenkläger im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

Meyer-Goßner Steindorf Tolksdorf£f Tepperwien Kuckein