Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1996

BGH Beschluss vom 03.05.1996 – 2 StR 16/96

2. Strafsenat

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BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS 2 StR 16/96 Han 3. Mai 1996

in der Strafsache

gegen

Wolfgang D ED A A„aus OB, seboren am m. GE 1965 in Era, zur Zeit in

Untersuchungshaft,

wegen schweren Raubes u.a.

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 3. Mai 1996 gemäß S 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Köln vom 14. September 1995, soweit es ihn betrifft, insoweit mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben, als die Anordnung der Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt unterblieben ist.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine allgemeine Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Die weitergehende Revision wird verworfen. Gründe:

Das Landgericht - Jugendkammer - hat den Angeklagten wegen schweren Raubes in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten verurteilt. Die Revision des Angeklagten, mit der er die Verletzung formellen und materiellen Rechts rügt, hat zum Schuldspruch und zum Strafausspruch keinen den Angeklagten beschwerenden Rechtsfehler aufgedeckt. Das angefochtene Urteil ist auf die Sachrüge aber insoweit aufzuheben,

BI

als das Landgericht davon abgesehen hat, die Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt anzuordnen. Eines Eingehens auf die insoweit erhobene Verfahrensrüge bedarf es nicht.

Nach den Feststellungen spricht der Angeklagte seit vielen Jahren in erheblichem Maße dem Alkohol zu. Auch zur Tatzeit war er angetrunken. Nach seiner Inhaftierung litt er unter Entzugserscheinungen.

Das Landgericht hat eine Unterbringung des Angeklagten und des Mitangeklagten P., der die Nichtanwendung des § 64 StGB allerdings von seinem Rechtsmittelangriff ausgenommen hat (BGHSt 38, 362), in einer Entziehungsanstalt abgelehnt und zur Begründung folgendes ausgeführt:

"Eine Maßnahme gemäß S 64 StGB kam bei beiden Angeklagten nicht in Betracht, da beide Angeklagten im Rahmen ihrer Exploration gegenüber dem Sachverständigen se hinsichtlich ihrer Alkoholproblematik kaum Einsicht zeigten, zwangsweise angeordnete Maßnahmen jedenfalls aber ablehnten. Bei dieser Sachlage ... mußte eine Unterbringung in einer Entziehungsanstalt mangels Erfolgsaussicht unterbleiben."

Diese Begründung begegnet Bedenken. Durch den Hinweis auf die gegenüber dem Sachverständigen geäußerte Therapieunwilligkeit ist das Fehlen der Erfolgsaussicht einer Unterbringung nicht belegt (BGHR StGB § 64 Abs. 2 Aussichtslosigkeit 5). Das Landgericht hätte vielmehr die Angaben des Angeklagten in der Hauptverhandlung dazu und die Gründe und

Wurzeln eines etwaigen Motivationsmangels darlegen müssen, um den Schluß von mangelnder Therapiebereitschaft auf das Fehlen einer hinreichend konkreten Erfolgsaussicht der Behandlung im Rahmen einer Gesamtwürdigung nachvollziehbar zu machen (vgl. BGH, Beschluß vom 25. Oktober 1995 - 2 StR 535/95).

Da sich das Verfahren nur noch gegen einen Erwachsenen richtet, war die Sache an eine allgemeine Strafkammer zurückzuverweisen (vgl. BGHSt 35, 267).

Jähnke Theune Gollwitzer

Athing Otten