Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1996

BGH Beschluss vom 30.04.1996 – 1 StR 228/96

1. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

1 zitierte Normen Als PDF speichern

nt f

/ Pu

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS§

Y — vom

30. April 1996

in der Strafsache

gegen

Karı EEE u: "GE. senoren an EEE 1955 :: vo.

wegen Vergewaltigung u.a.

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 30. April 1996 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig beschlossen:

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Passau vom 23. Januar 1996 im Ausspruch über die Gesamtfreiheitsstrafe mit den Feststellungen aufgehoben.

2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des

Landgerichts zurückverwiesen.

3. Die weitergehende Revision wird verworfen.

Gründe§

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Vergewaltigung in Tateinheit mit Körperverletzung, gefährlicher Körperverletzung in zwei Fällen und wegen Körperverletzung zu der Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren verurteilt. Die auf die allgemeine Sachbeschwerde gestützte Revision des Angeklagten führt zur Aufhebung des Ausspruchs über die Gesamtfreiheitsstrafe.

Soweit das Rechtsmittel dem Schuldspruch und den festgesetzten Einzelfreiheitsstrafen gilt, ist es unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO. Doch hat die verhängte Gesamtstrafe keinen Bestand. Hierzu hat der Generalbundesanwalt dargelegt:

"Der Angeklagte ist nach den Urteilsfeststellungen am 25. Januar 1994 zu einer Freiheitsstrafe von drei Monaten und am 2. Februar 1995 zu einer solchen von zwei Monaten verurteilt worden. Nach den Angaben zu den abgeurteilten Taten und den Zeitverhältnissen ist davon aus zugehen, daß beide Strafen untereinander nicht gesamtstrafenfähig waren. Die Taten in dem vorliegenden Verfahren sind im Jahre 1993 begangen worden, also vor beiden

Verurteilungen.

Das Landgericht hat zutreffend dargelegt, daß die Strafe aus dem Urteil vom 25. Januar 1994 gesamtstrafenfähig gewesen wäre, wegen Verbüßung aber nicht mehr einbezogen werden könne; eS hat dafür einen Härteausgieich vorgenommen. Damit war- seine Pflicht zur Gesamtstrafenbildung jedoch nicht erschöpft. Weil eine verbüßte Strafe keine Zäsurwirkung mehr entfalten kann (BGHSt 32, 190, 193; BGHR StGB S 55 Abs. 1 Satz ı Zäsurwirkung 3; BGH NStZ 1994, 582), war der Weg frei für eine Einbeziehung der Strafe aus dem Urteil vom 2. Februar 1995, sofern diese noch nicht verbüßt war. ob das der Fall ist oder nicht, kann dem Urteil nicht entnommen werden; es fehlt eine entsprechende Prüfung. Der Ausspruch über die Gesamtfreiheitsstrafe muß deshalb aufgehoben werden. Der neue Tatrichter hat diese Prüfung nachzuholen und auf ei-

- 4A - ne neue Gesamtfreiheitsstrafe zu erkennen, im Fall der Verbüßung auch der zweiten Strafe einen Härteausgleich vorzunehmen." Dem tritt der Senat bei. Maul Ulsamer Zschockelt

Granderath Gerhardt