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BGH Beschluss vom 26.04.1996 – 3 StR 95/96

3. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS§

3 _StR 95/96

vom

26. April 1996

in der Strafsache

gegen

Jörg H aus M geboren am 1951 in A

wegen Totschlags

Der des fer

Abs.

Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung

Beschwerdeführers und des Generalbundesanwalts - zu Zifauf dessen Antrag - am 26. April 1996 gemäß S 349 2 und 4 StPO einstimmig beschlossen:

. Auf die Revision des Angeklagten wird das

Urteil des Landgerichts Duisburg vom 8. November 1995 im Rechtsfolgenausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere

Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Die weitergehende Revision wird verworfen.

Gründe§

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Totschlags zu

einer Freiheitsstrafe von sieben Jahren verurteilt. Die Re-

vision des Angeklagten führt mit der Sachrüge zur Aufhebung

des Urteils im Rechtsfolgenausspruch. Zum Schuldspruch hat

dagegen die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisions-

rechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben (S 349 Abs. 2 StPO).

Das Landgericht hat festgestellt, daß der Angeklagte seit einigen Jahren den Hang hat, Alkohol im Übermaß zu trinken, und daß der chronische Alkoholkonsum bereits zu einem deutlichen Tremor und zu einer leichten hirnorganischen Beeinträchtigung geführt hat (UA S. 5, 29). Der Angeklagte weise eine dissoziale Persönlichkeitsstörung auf, wobei unter Alkoholeinfluß seine - auch ohne Alkoholeinwirkung erhebliche - Aggressionsneigung verstärkt in Erscheinung trete (UA S. 6). Er ist - wenn auch nicht erheblich: - wegen Taten vorbestraft, die er in alkoholisiertem Zustand begangen hat, und hatte bei der Festnahme eine Blutalkoholkonzentration von etwa 2,5 %0, was seinem gewohnten Pegel entsprach (UA S. 28). Gleichwohl hat das Landgericht eine Unterbringung in einer Entziehungsanstalt gemäß S 64 StGB abgelehnt, weil der Angeklagte keine Krankheitseinsicht habe und therapieunwillig sei, weshalb eine hinreichend konkrete Aussicht auf einen Behandlungserfolg nicht bestehe. Sein erstmals im letzten Wort geäußerter Wunsch nach Unterbringung vermöge eine solche Erfolgsaussicht nicht zu begründen.

Diese Wertung begegnet rechtlichen Bedenken. Es ist zu besorgen, daß die Strafkammer eine gesicherte Therapiebereitschaft als unabdingbare Voraussetzung für die Annahme einer Erfolgsaussicht angesehen hat. Dies wäre mit Sinn und Zweck des Gesetzes nicht vereinbar. S 64 StGB ist gerade auch für Täter geschaffen, die sich einer Suchtentwöhnung nicht freiwillig unterziehen und meist einer Unterbringung ablehnend gegenüber stehen. Mangelnde Einsicht und Therapiebereitschaft können allerdings ein Indiz dafür sein, daß eine Unterbringung keine Erfolgsaussicht aufweist, doch sind in die vorzunehmende Prüfung alle maßgeblichen Umstände ein-

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zubeziehen (BGHR StGB § 64 II Aussichtslosigkeit 4). Hier hätte berücksichtigt werden müssen, daß bislang beim Angeklagten noch kein Behandlungsversuch unternommen worden war, und es hätte näher begründet werden müssen, weshalb die Äu-Berungen des Angeklagten in seinem letzten Wort nicht einen Ansatz für die Herstellung einer Therapiebereitschaft bieten. Daß die Erklärungen nicht ernstgemeint und nur prozeßtaktisch gewesen wären, hat die Strafkammer nicht festgestellt.

Diesen Maßstäben steht auch nicht die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 16. März 1996 (BVer£GE 91, 1 ££.) entgegen, mit der die Anforderungen an den Grad der Erfolgsaussicht wesentlich erhöht worden sind. Eine hinreichend konkrete Aussicht auf einen Behandlungserfolg kann danach grundsätzlich auch bei einem zunächst therapieunwilligen Angeklagten bestehen, sofern er erwarten läßt, er werde sich im Maßregelvollzug nach einer gewissen Anpassungszeit der Notwendigkeit der Behandlung Öffnen und an ihr mitwirken (BVer£gE 91, 1, 30).

Dies erfordert eine neuerliche tatrichterliche Prüfung. Der im übrigen rechtsfehlerfrei getroffene Strafausspruch ist ebenfalls aufzuheben, da nicht auszuschließen ist, daß bei Anordnung der Unterbringung auf eine niedrigere Strafe erkannt worden wäre (vgl. BGHSt 37, 5, 10).

Kutzer zschockelt Rissing-van Saan RiBGH Dr. Miebach ist j wegen Urlaubs verhindert zu unterschreiben. Kutzer Winkler