Rechtsprechung / BGH / 3. Strafsenat / 1996
BGH Beschluss vom 26.04.1996 – 3 StR 641/95
3. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS§
vom 26. April 1996
3 _StR 641/95
in der Strafsache gegen
Jens H HB cu: LE. Sort geboren am “me:
wegen Betrugs u.a.
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 26. April 1996 einstimmig beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Leipzig vom 19. September 1995 wird mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, daß die Urteilsformel in I. 1. c dahin berichtigt wird, daß der Angeklagte wegen unerlaubten Waffenhandels statt wegen unerlaubten Ankaufens und Vertreibens von Schußwaffen in fünf Fällen schuldig ist. Die in § 53 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b WaffG aufgeführten Tathandlungen sind jeweils Modalitäten des Tatbestandes, der in § 7 Abs. 1Nr. 2 WaffG als Waffenhandel gesetzlich definiert ist. Im Urteilsspruch ist lediglich diese Bezeichnung aufzuführen (vgl. BGH, Urteil vom 3. März 1977 - 2 StR 390/76). Im übrigen hat die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben (5 349
Abs. 2 StPO).
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
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