Rechtsprechung / BGH / 3. Strafsenat / 1996

BGH Beschluss vom 26.04.1996 – 3 StR 137/96

3. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS§

vom

26. April 1996 in der Strafsache

gegen

Günter Albert Mm AB Acus DB. sort geboren anG m ::::.

wegen Vergewaltigung u.a.

Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers

am 26. April 1996 gemäß S 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig beschlossen:

1. Auf die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Duisburg vom 25. Oktober 1995 wird der Schuldspruch dahin geändert, daß der Angeklagte

der Vergewaltigung in Tateineit mit sexuellem Mißbrauch eines Kindes und mit sexuellem Mißbrauch einer Schutzbefohlenen,

des Beischlafs zwischen Verwandten in Tateinheit mit sexuellem Mißbrauch einer

Schutzbefohlenen,

des sexuellen Mißbrauchs eines Kindes in zwei Fällen,

des sexuellen Mißbrauchs eines Kindes in Tateinheit mit sexuellem Mißbrauch einer Schutzbefohlenen in fünfzig Fällen

schuldig ist.

2. Die weitergehende Revision wird verworfen.

3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die der Nebenklägerin hierdurch entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

Gründe§

Der Generalbundesanwalt hat in seiner Antragsschrift vom 25. März 1996 dargelegt, daß die erhobene Aufklärungsrüge nach § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO unzulässig ist. Zur Sachrüge hat er ausgeführt:

"Die Prüfung des Urteils aufgrund der Rüge der Verletzung des materiellen Rechts macht lediglich die beantragte Berichtigung des Schuldspruches erforderlich.

Die zu Beginn des Jahres 1989 begangenen Taten (III und 2 des Urteils) durften wegen sexuellen Mißbrauchs einer Schutzbefohlenen nicht geahndet werden, weil insoweit die Strafverfolgung verjährt war, als dem Angeklagten am 13. (richtig: 3.) Dezember 1994 die Einleitung des Ermittlungsverfahrens bekanntgegeben wurde (Band I Blatt 16 d.A.;

88 174, 78 Abs. 3 Nr. 4, 78 c Abs. 1 Nr. 1 StGB; BGHR StGB 5 78 Abs. 1 Tat 1).

Eine Aufhebung des im übrigen auf rechtsfehlerfreien Erwägungen beruhenden Strafausspruchs kommt nicht in Betracht. Es ist ausgeschlossen, daß die Strafkammer in den Fällen II 1 und 2 des Urteils auf geringere Einzelfreiheits-

strafen und sodann auf eine geringere Gesamtfreiheitsstrafe

Dem schließt sich der Senat an.

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