Rechtsprechung / BGH / 5. Strafsenat / 1996

BGH Beschluss vom 25.04.1996 – 5 StR 122/96

5. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS§

vom 25. April 1996 in der Strafsache gegen

Tomislav ' D (EEE . geboren am MB. GEEEEB 1953 ir Ve remm/Or CE,

wegen Steuerhinterziehung

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am

25. April 1996 beschlossen:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Mannheim vom 1. Dezember 1995 wird nach S§ 349 Abs. 2 StPO als unbegründet ‚verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Ergänzend bemerkt der Senat:

Die rechtsfehlerhafte Annahme einer fortgesetzten Handlung im Hinblick auf die Hinterziehung von Umsatzsteuern im Jahre 1994 durch Abgabe falscher Umsatzsteuervoranmeldungen beschwert den Angeklagten im Ergebnis nicht. Der Senat entnimmt dem Zusammenhang der Urteilsgründe, daß der Angeklagte durch die Abgabe unrichtiger Umsatzsteuervoranmeldungen für Januar bis November 1994 insgesamt 112.853,59 DM (UA S. 33) verkürzt hat. Insoweit war der Angeklagte auch geständig (UA S. 34). Diese durch unzutreffende Voranmeldungen bewirkten elf Steuerverkürzungen auf Zeit werden durch die in der Folgezeit offenkundig unterlassene Umsatzsteuerjahreserklärung 1994 zu einer endgültigen Steuerverkürzung, auf die der Tatrichter statt dessen hätte abstellen müssen (vgl. BGH wistra 1996, 105).

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