Rechtsprechung / BGH / 5. Strafsenat / 1996

BGH Beschluss vom 24.04.1996 – 5 StR 127/95

5. Strafsenat

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.5_StR 727/95

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS§

vom 24. April 1996 in der Strafsache gegen

Johann Barthold P EEE aus ii 0 dort geboren am. EB 1942. .

wegen Subventionsbetruges

ri

2

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 24. April 1996 beschlossen:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Hamburg vom

18. April 1995 wird nach $S 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Ergänzend zur Antragsschrift des Generalbundesanwalts vom 28. Februar 1996 bemerkt der Senat:

1. Unter der hier zu beurteilenden Fragestellung gilt für das Selbstleseverfahren nichts anderes als für die Urkundenverlesung nach S 249 Abs. 1 Satz 1 StPO. Daß durch das Selbstleseverfahren gegen das faire Verfahren verstoßen wurde, ist nicht

behauptet worden.

2. Auch ein Verstoß gegen S 261 StPO ist hier nicht gegeben.

Das Landgericht hat sich aus dem Inbegriff der Hauptverhandlung rechtsfehlerfrei die Überzeugung verschafft, der Angeklagte habe bereits im Zeitpunkt der -Stellung des (ersten) Antrages auf Investitionszulage für das Jahr 1986 im Juli 1987 gewußt, daß es nicht zur Lieferung der subventio-

39Permalink zu Rn. 39recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1996-04-24/5-str-127-95#rd_3

nierten Computer für das Projekt B@EB kommen würde, weil dieses Projekt nicht fortgeführt werden sollte. Diese Überzeugung hat das Landgericht aus einer Gesamtschau zahlreicher Umstände gewonnen.

Der Senat kann daher zuverlässig davon ausgehen, daß die in den von der Revision bezeichneten, im Selbstleseverfahren eingeführten Urkunden behandelte Thematik "Übertragung von BEP auf einen anderen Projektträger" (und damit zugleich die Frage der weiteren Realisierung des Projekts) Gegenstand der Erörterung in der Hauptverhandlung gewesen ist und daß sich etwaige Widersprüche zwischen Feststellungen und Bekundungen des Zeugen Dr. N@B- “EEE einerseits und dem Inhalt dieser Urkunden andererseits aufgelöst haben können (vgl. BGHR StPO § 261 Inbegriff der Verhandlung 28).

3. Eine dem $S 264 Abs. 4 StGB vergleichbare Fallgestaltung mit dem Ergebnis der Straflosigkeit liegt hier schon deshalb nicht vor, weil das Landgericht rechtsfehlerfrei festgestellt hat, daß der

Angeklagte den Antrag auf die zweite Investitionszulage auch mit dem Ziel gestellt hat, deren Aus-

zahlung zu erlangen.

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