Rechtsprechung / BGH / 3. Strafsenat / 1996

BGH Beschluss vom 24.04.1996 – 3 StR 501/95

3. Strafsenat

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BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS§

vom

24. April 1996

in der Strafsache

gegen

wegen unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht

geringer Menge u.a.

Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung der Beschwerdeführer am 24. April 1996 gemäß S 349 Abs. 2 StPO einstimmig beschlossen!

Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Kleve vom 27. März 1995

werden als unbegründet verworfen.

Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Gründe§

Die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigungen hat keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben. Ergänzend zu den Ausführungen des Generalbundesanwalts in seinen Antragsschriften vom 18. und 24. Oktober 1995 ist lediglich folgendes zu bemerken:

Die Beweiswürdigung zur Beteiligung des Angeklagten TE :ı der unerlaubten Einfuhr von 1,5 kg Haschisch genügt den Anforderungen, die an die besonders kritische Überprüfung der Angaben eines gesperrten Gewährsmannes durch Vernehmung von Zeugen vom Hörensagen zu stellen sind (vgl. zuletzt BVerfG NJwW 1996, 449 m.w.Nachw.). Das gilt auch dann, wenn man die insbesondere durch die Bekundung des Zeugen de Rep und den Kassiber des Mitangeklagten vo belegte Einbindung des Angeklagten Mn ] in die Tätergruppe

außer Betracht läßt. Denn der Zeuge G@BB hat in seiner durch die Vernehmungsbeanten bekundeten polizeilichen Aussage ausweislich der Urteilsgründe erklärt, daß der Angeklagte TEE nit den Angeklagten ID und DB nittahre und das Haschisch (in Holland) besorge (UA S. 18, 25) und damit die Angaben des Gewährsmannes (auch) in diesem Punkt im Kern bestätigt. Die erhobene Rüge der Verletzung des § 261 StPo ist somit unbegründet. Eine Aufklärungsrüge zum protokollierten Inhalt der polizeilichen Vernehmungen des Zeugen GB vom 16. und 17. Februar 1994 ist nicht erhoben worden.

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