Rechtsprechung / BGH / 4. Strafsenat / 1996
BGH Beschluss vom 18.04.1996 – 4 StR 151/96
4. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS§
vom
18. April 1996
in der Strafsache
gegen
Hans-Joachim C «aD aus HP. dort geboren am a :>5:.
wegen gefährlicher Körperverletzung
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 18. April 1996 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Hagen vom 24. November 1995 insoweit mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben, als dem Angeklagten eine Strafaussetzung zur Bewährung versagt worden ist.
2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
3. Die weiter gehende Revision wird verworfen.
Gründe§
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen gefährlicher Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt.
Mit seiner auf den Rechtsfolgenausspruch beschränkten Revision rügt der Angeklagte die Verletzung formellen und materiellen Rechts. Das Rechtsmittel hat nur in dem aus der
Beschlußformel ersichtlichen Umfang Erfolg; im übrigen ist
es aus den in der Antragsschrift des Generalbundesanwalts vom 19. März 1996 genannten Gründen unbegründet (S 349 Abs. 2 StPO).
Mit der vom Landgericht (UA 20) gegebenen Begründung:
"Nach der Gesamtwürdigung von Tat und Persönlichkeit des Angeklagten vermag die Kammer jedoch keine besonderen Umstände im Sinne des 8 56 Abs. 2 StGB zu erkennen, die es rechtfertigen, die Freiheitsstrafe zur Bewährung auszusetzen. Vielmehr ist die Kammer davon überzeugt, daß dem Angeklagten nur durch die Vollstreckung der ausgesprochenen Freiheitsstrafe die Schwere seiner Tat vor Augen geführt werden kann, um ihn so von der Begehung weiterer ähnlicher Straftaten abzuhalten."
durfte dem Angeklagten die Aussetzung der Vollstreckung der Strafe zur Bewährung nicht versagt werden; denn diese formelhaften Ausführungen entsprechen nicht - worauf auch der Generalbundesanwalt zutreffend hingewiesen hat - den von der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs aufgestellten Begründungsanforderungen (vgl. BGHR StGB 8 56 Abs. 2 Aussetzung, fehlerhafte 1; Gesamtwürdigung, unzureichende 6, 7. Die Strafkammer hat dem Angeklagten zwar eine günstige Sozialprognose gestellt. Eine Gesamtwürdigung von Tat und Persönlichkeit des Angeklagten hat sie jedoch nicht vorgenommen. Die neu entscheidende Strafkammer wird bei der Vornahme der erforderlichen Gesamtwürdigung zu beachten haben, daß auch das Zusammentreffen durchschnittlicher und einfacher Milderungsgründe die Bedeutung besonderer Umstände ge-
winnen kann (vgl. BGHR StGB 8 56 Abs. 2 Gesamtwürdigung
aa0).
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