Rechtsprechung / BGH / 4. Strafsenat / 1996
BGH Beschluss vom 18.04.1996 – 4 StR 134/96
4. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS§
vom
18. April 1996 in der Strafsache
gegen
Hysri T GB „us HB. seboren an un
1971 in v2 (Jugoslawien),
wegen Geldfälschung u.a.
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 18. April 1996 gemäß SS 44 f., S 349 Abs. 1 StPO beschlossen:
Der Antrag des Angeklagten auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach Versäumung der Frist zur Einlegung der Revision gegen das Urteil des Landgerichts Halle vom 8. November 1995 und seine Revision gegen dieses Urteil werden verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Gründe§
Das Landgericht hat den Angeklagten am 8. November 1995 zu einer Freiheitsstrafe verurteilt. Mit Schreiben vom 28. November 1995 hat der Angeklagte mitgeteilt, daß er habe "feststellen müssen", daß sein Verteidiger weisungswidrig nicht Revision eingelegt habe. Zugleich hat er um Mitteilung gebeten, was er tun müsse, um dennoch eine Überprüfung des Urteils herbeizuführen. Mit Schreiben vom 8. Dezember 1995 - eingegangen beim Landgericht am 12. Dezember 1995 - hat der Angeklagte Revision gegen das Urteil eingelegt und unter Hinweis auf das Verteidigerverschulden Wiedereinsetzung in
den vorigen Stand beantragt.
1. Der Antrag auf Wiedereinsetzung ist unzulässig.
Das Wiedereinsetzungsgesuch vom 8. Dezember 1995 ist nicht innerhalb der Wochenfrist des § 45 Abs. 1 StPo angebracht worden. Der Hinderungsgrund für die fristgerechte Einlegung der Revision war spätestens am 28. November 1995 weggefallen. Jedenfalls zu diesem Zeitpunkt hatte der Angeklagte - ausweislich seines Schreibens vom selben Tage - Kenntnis davon, daß sein Verteidiger die Revisionseinlegung versäumt hatte.
Auch das Schreiben des Angeklagten vom 28. November 1995 erfüllt, wenn man es als Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand auslegt, die Zulässigkeitsvoraussetzungen nicht. Nach S 45 Abs. 2 StPo muß der Antrag Angaben nicht nur über die versäumte Frist und den Hinderungsgrund, sondern auch über den Zeitpunkt des Wegfalles des Hindernisses enthalten. Diese Angaben müssen noch innerhalb der Wochenfrist des S 45 Abs. 1 Satz 1 StPO gemacht werden (vgl. Kleinknecht/Meyer-Goßner StPO 42. Aufl. § 45 Rdn. 5 mit weit. Nachw.). Diesen Anforderungen wird das Schreiben vom 28. November 1995 nicht gerecht. Darin teilt der Angeklagte nämlich nicht mit, wann er Kenntnis davon erlangt hat, daß sein Verteidiger kein Rechtsmittel eingelegt hat. Der Senat kann deshalb nicht überprüfen, ob der Angeklagte mit dem genannten Schreiben die Frist des § 45 Abs. 1 StPO gewahrt hat.
Im übrigen wäre das Wiedereinsetzungsgesuch auch unbegründet. Der Angeklagte hat die Fristversäumnis verschuldet. Nach den Stellungnahmen seines Verteidigers, Rechtsanwalt TED. von 14. und 19. Dezember 1995 hat dieser mit dem Angeklagten im Anschluß an die Urteilsverkündung über die
Einlegung der Revision gesprochen. Dabei hat der Angeklagte geäußert, daß er sich melden werde, falls ein Rechtsmittel eingelegt werden solle. Er hat sich dann indes nicht mehr mit seinem Verteidiger in Verbindung gesetzt. Bei dieser Sachlage durfte der Angeklagte nicht darauf vertrauen, daß Rechtsanwalt To Revision einlegen werde.
2. Da dem Angeklagten Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht gewährt werden kann, ist seine Revision ebenfalls nicht fristgerecht eingelegt und daher unzulässig. Der Senat weist ergänzend darauf hin, daß die Nachprüfung des Urteils aufgrund der Revisionen der - wegen derselben Taten verurteilten - Mittäter und Mitangeklagten keinen Rechtsfehler ergeben hat.
Steindor£f Tolksdorf£f Tepperwien Kuckein Solin-Stojanovic