Rechtsprechung / BGH / 4. Strafsenat / 1996
BGH Beschluss vom 18.04.1996 – 4 StR 116/96
4. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS§
vom
18. April 1996
in der Strafsache
gegen
Suleyman Y MEEB aus BEE, geboren am GEB 1371 in EB (Türkei), zur Zeit in Haft,
wegen versuchten Totschlags
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 18. April 1996 einstimmig beschlossen:
Die Revision des Nebenklägers gegen das Urteil des Landgerichts Detmold vom 27. November 1995 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zu seinem Nachteil ergeben hat (S 349 Abs. 2 StPO),
Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen. Eine Erstattung der dem Angeklagten im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen findet nicht statt, da auch dessen Revision verworfen worden ist (BGHR StPo S 473 Abs. 1 Satz 3 Ausläagenerstattung 1; Kleinknecht/Meyer-Goßner StPO 42. Aufl. § 473
Rdn. 11).
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