Rechtsprechung / BGH / 5. Strafsenat / 1996

BGH Beschluss vom 17.04.1996 – 5 StR 93/96

5. Strafsenat

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5 StR 93/96 _BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS§

vom 17. April 1996 in der Strafsache gegen

Emil Fr CE aus RÜCEEE, geboren am EHEENEmEEEENEES in Sc Hin GEN ,

wegen Steuerhinterziehung

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Der 5. Strafsenat. des Bundesgerichtshofs hat am 17. April 1996 beschlossen:

Die Revision des Angeklagten gegen das Ur-. teil des Landgerichts Darmstadt vom

12. Juni 1995 wird nach S 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Der Senat merkt folgendes .an:

Daß die Strafkammer bei der Lohnsteuerhinterziehung

teilweise von einem zu hohen Steuersatz ausgeht (28,2 % anstelle von 22 %, BGHSt 38, 235; BGH wistra 1993, 148), hat sich bei Berücksichtigung der ausgesprochen niedrigen Einzelstrafen nicht ausge-

- wirkt.

Daß das Landgericht nur von den Umsatzsteuervoranmeldungen und nicht von der Jahressteuererklärung (vgl. BGH wistra 1996, 105) ausgegangen ist, hat sich im Ergebnis nicht zum Nachteil des Angeklagten

“ ausgewirkt; eine Verurteilung wegen Unterlassens der

Abgabe der Jahressteuererklärungen oder wegen Abgabe fehlerhafter Jahressteuererklärungen ist nicht erfolgt.

- 3 —-

Daß die Strafkammmer nicht ausdrücklich erwogen hat, neben einer Gesamtfreiheitsstrafe eine Gesamtgeldstrafe zu verhängen, ist im Ergebnis rechtsfehlerfrei; bei Serienstraftaten der vorliegenden Art liegt die Anwendung des § 53 Abs. 2 Satz 2 StGB so fern, daß es besonderer Erörterung hierzu nicht bedurfte.

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