Rechtsprechung / BGH / 5. Strafsenat / 1996
BGH Beschluss vom 17.04.1996 – 5 StR 93/96
5. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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5 StR 93/96 _BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS§
vom 17. April 1996 in der Strafsache gegen
Emil Fr CE aus RÜCEEE, geboren am EHEENEmEEEENEES in Sc Hin GEN ,
wegen Steuerhinterziehung
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Der 5. Strafsenat. des Bundesgerichtshofs hat am 17. April 1996 beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Ur-. teil des Landgerichts Darmstadt vom
12. Juni 1995 wird nach S 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Der Senat merkt folgendes .an:
Daß die Strafkammer bei der Lohnsteuerhinterziehung
teilweise von einem zu hohen Steuersatz ausgeht (28,2 % anstelle von 22 %, BGHSt 38, 235; BGH wistra 1993, 148), hat sich bei Berücksichtigung der ausgesprochen niedrigen Einzelstrafen nicht ausge-
- wirkt.
Daß das Landgericht nur von den Umsatzsteuervoranmeldungen und nicht von der Jahressteuererklärung (vgl. BGH wistra 1996, 105) ausgegangen ist, hat sich im Ergebnis nicht zum Nachteil des Angeklagten
“ ausgewirkt; eine Verurteilung wegen Unterlassens der
Abgabe der Jahressteuererklärungen oder wegen Abgabe fehlerhafter Jahressteuererklärungen ist nicht erfolgt.
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Daß die Strafkammmer nicht ausdrücklich erwogen hat, neben einer Gesamtfreiheitsstrafe eine Gesamtgeldstrafe zu verhängen, ist im Ergebnis rechtsfehlerfrei; bei Serienstraftaten der vorliegenden Art liegt die Anwendung des § 53 Abs. 2 Satz 2 StGB so fern, daß es besonderer Erörterung hierzu nicht bedurfte.
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