Rechtsprechung / BGH / 5. Strafsenat / 1996

BGH Urteil vom 16.04.1996 – 5 StR 77/96

5. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL§

vom 16. April 1996 in der Strafsache gegen

Thomas sch zB aus Wu su , geboren am @. BR 1973 in Km.

wegen schwerer räuberischer Erpressung

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 16. April 1996, an der teilgenommen haben:

Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Laufhütte,

die Richter am Bundesgerichtshof Horstkotte Dr. Schäfer Basdorf Nack als beisitzende Richter,

Staatsanwältin Dr. EB

als Vertreterin der Bundesanwaltschaft,

Rechtsanwältin >

als Verteidigerin,

Justizangestellte ED

als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt: Die Revision der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landgerichts Neuruppin vom 22. August 1995 wird verworfen. Die Staatskasse trägt die Kosten der Revi-

sion und die dem Angeklagten insoweit erwachsenen notwendigen Auslagen.

- Von Rechts wegen -

Gründe§

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen schwerer räuberischer Erpressung zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt und die Vollstreckung der Strafe zur Bewährung ausgesetzt. Die vom Generalbundesanwalt vertretene, auf die Nachprüfung der Entscheidung zur Strafaussetzung zur Bewährung beschränkte Revision der Staatsanwaltschaft, welche die Verletzung sachlichen Rechts rügt, bleibt ohne Erfolg.

Der Senat beanstandet die Entscheidung des Tatrichters, dem Angeklagten Strafaussetzung zur Bewährung zuzubilligen, nicht. Der bei Tatbegehung 21-jährige Angeklagte tendierte "seiner geistigen und sittlichen Entwicklung nach zum Heranwachsenden mit jugendlich unbekümmerten Anschauungen" (UA S. 14). Er war weitgehend geständig. Zur Tat-

begehung wurde er von seinem jugendlichen Mittäter

"überredet. Der Tatbeitrag des Angeklagten, der

freilich fast die Hälfte der Tatbeute erhielt, beschränkte sich auf Schmierestehen und sonstige

Hilfeleistungen. Der weit aktivere - allerdings

unbestrafte - Mittäter ist seinerseits zu Jugendstrafe mit Bewährung verurteilt worden. Unter diesen Voraussetzungen vermag der Senat die auf S 56 Abs. 2 StGB gestützte Entscheidung des Tatrichters

noch als vertretbar anzusehen.

Insbesondere begegnet die Annahme einer positiven Prognose (S 56 Abs. 1 StGB) keinen durchgreifenden Bedenken. Es ist nicht ersichtlich, daß der Tatrichter hierbei die Bedeutung des Umstandes verkannt hätte, daß der Angeklagte die Tat während einer Bewährungszeit nach Aussetzung des Rests einer wegen einer einschlägigen Tat teilverbüßten Jugendstrafe, zudem weniger als zwei Wochen nach der Haftentlassung, begangen hat. Im Ansatz zutreffend macht die Revision geltend, daß bei solcher Ausgangslage eine positive Prognose in der Regel nicht getroffen werden kann. Eine abweichende Beurteilung ist indes nicht etwa grundsätzlich ausgeschlossen (vgl. BGHR StGB § 56 Abs. 1 Sozialprognose 15; Dreher/Tröndle, StGB 47. Aufl. S 56 Ran. 6b; jeweils m.w.N.). Der Tatrichter hat hier maßgeblich auf die festgestellte persönliche und berufliche Stabilisierung des Angeklagten im weiteren Verlauf jener Bewährungszeit unter dem erst nach der Tat begonnenen Einfluß des Bewährungshelfers (UA S. 7 f., 15) abgestellt. Vor diesem Hintergrund und nach dem vom Angeklagten in der Hauptverhandlung gewonnenen persönlichen Eindruck

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hat der Tatrichter das Drohen besonders erheblicher Strafverbüßung für den Fall nochmaliger Rückfälligkeit als ausreichend erachtet, den Angeklagten von solcher nunmehr abzuhalten. Hierin liegt eine vom Revisionsgericht hinnehmbare, nicht etwa willkürliche prognostische Gesamtwürdigung.

Laufhütte Horstkotte Schäfer Basdorf Nack