Rechtsprechung / BGH / 5. Strafsenat / 1996

BGH Beschluss vom 16.04.1996 – 5 StR 147/96

5. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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5 _ StR 147/96

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS§

vom 16. April 1996 in der Strafsache gegen

Akin TU am , geboren am @. ED 1955 in same (TO) ,

wegen schwerer Brandstiftung u.a.

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 16. April 1996 beschlossen:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Bremen vom 24. Oktober 1995 ‚wird nach 5 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die dadurch der Nebenklägerin entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

Die Verfahrensrüge deckt zwar einen gewichtigen Verfahrensfehler auf: Als psychiatrischer Sachverständiger ist in der Hauptverhandlung der Arzt für Psychiatrie R@EEEEB aus der Klinik für forensische Psychiatrie und Psychotherapie des Zentralkrankenhauses Bremen-Ost vernommen worden, der auch das vorbereitende schriftliche Gutachten vorgelegt hatte. Der Psychiater Dr. TiwW@ hat kein Gutachten erstattet. Gleichwohl berufen sich die Urteilsgründe zur Frage der Schuldfähigkeit außer auf den psychologischen Sachverständigen auch auf den "Sachverständigen Dr. med. Ti"; sie heben hervor, daß insbesondere dieser Sachverständige der Kammer "aus langjähriger Tätigkeit als äußerst erfahrener, sorgfältiger, fachkundiger Gutachter mit ausgewogenem Urteil bekannt" sei.

Ein derart außergewöhnlicher Verstoß gegen § 261 StPO wird in der Regel zur Aufhebung des Urteils führen müssen. Unter den besonderen Umständen des vorliegenden Falles kann der Senat indessen ausschließen, daß das Urteil hierauf beruht. Die Strafkammer hat sich der

Hilfe eines psychiatrischen Sachverständigen bedient; dieser - der Arzt RB - ist in derselben Klinik wie Dr. Ti tätig. Der Tatrichter ist nach den Urteilsgründen den "beiden" Sachverständigen - wobei es sich um die Sachverständigen mit den Fachgebieten der Psychiatrie und Psychologie handeln muß - in der Auffassung gefolgt, daß die Einsichts- und Steuerungsfähigkeit (5 20 StGB) des Angeklagten zur Tatzeit "mit Sicherheit" nicht aufgehoben war. Daß die Steuerungsfähigkeit des Angeklagten erheblich vermindert war, vermochten die angehörten Sachverständigen "nicht mit der erforderlichen letzten Sicherheit auszuschließen"; die-. se Auffassung hat auch die Strafkammer zugunsten des Angeklagten vertreten. Der Senat hält- es für ausgeschlossen, daß ein Gutachten des Sachverständigen

Dr. Ti den Tatrichter veranlaßt hätte, die Frage der Schuldfähigkeit in einem für den Angeklagten günstigeren Sinne zu beurteilen. Günstiger für den Angeklagten wäre nur die Annahme von Schuldunfähigkeit gewesen; sie kommt nach der Sachlage nicht in Betracht.

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