Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1996
BGH Beschluss vom 16.04.1996 – 1 StR 173/96
1. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS§
- Mind. J vom
16. April 1996
in der Strafsache
gegen
Reinhold DEE zus AG seroren an >
wegen schweren Raubes u.a.
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 16. April 1996 einstimmig beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts München I vom 18. Dezember 1995 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (S 349 Abs. 2 StPO).
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Ergänzend bemerkt der Senat:
Die objektiven Voraussetzungen des S$S 66 Abs. 1 StGB sind gegeben. Zwar teilt die zu erneuter Entscheidung ausschließlich über die Frage der Sicherungsverwahrung berufene Strafkammer nur frühere Gesanmtstrafen, nicht jedoch die jeweils zugrundeliegenden Einzelstrafen mit. Dies genügt grundsätzlich nicht, da in jeder Verurteilung zu einer Gesamtstrafe eine Einzelstrafe von einem Jahr wegen einer vorsätzlichen Tat enthalten sein muß (BGHSt 34, 321 m.w.Nachw.). Die Schilderung der Taten und die Mit-
teilung der angewendeten Vorschriften ergeben jedoch, daß die Voraussetzungen des § 66 Abs. 1 Nr. 1
StGB jedenfalls durch die Verurteilungen vom 11. Januar 1984 und 2. April 1987 gegeben sind. Rückfallverjährung ist nicht eingetreten.
Richter am BGH
Dr. Brüning hat nach Beschlußfassung Urlaub angetreten und kann daher nicht unterschreiben.
Maul Granderath Maul
Schomburg Gerhardt