Rechtsprechung / BGH / 3. Strafsenat / 1996
BGH Beschluss vom 03.04.1996 – 3 StR 3/96
3. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS§
3 _ StR_3/96
vom
3. April 1996
in der Strafsache
gegen
Cemal K di aus vB (Niederlande), geboren am ©. GEB 1935 in REED A (Türkei),
wegen schweren Menschenhandels u.a.
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 3. April 1996 gemäß S 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig beschlossen:
1. Auf die Revision des Angeklagten Karakas wird das Urteil des Landgerichts Krefeld vom 22. September 1995, soweit es ihn betrifft,
a) im Schuldspruch dahingehend geändert, daß der Angeklagte Kl des schweren Menschenhandels in zwei Fällen, jeweils in Tateinheit mit Menschenhandel, Zuhälterei und Förderung der Prostitution schuldig ist;
b) im Rechtsfolgenausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
2. Die weitergehende Revision wird verworfen.
Gründe§
Das Landgericht hat den Angeklagten KB wesen schweren Menschenhandels in zwei Fällen sowie wegen Menschenhandels in Tateinheit mit Zuhälterei und mit Förderung der Prostitution in zwei weiteren Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren verurteilt und sichergestellte Geldbeträge eingezogen.
Die auf die Sachrüge gestützte Revision des Angeklagten führt zum Schuldspruch lediglich zu der aus der Beschlußformel ersichtlichen Änderung des Konkurrenzverhältnisses sowie zur Aufhebung des gesamten Rechtsfolgenausspruchs. Im übrigen ist sie unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.
Der Generalbundesanwalt hat in seiner Antragsschrift dazu u.a. ausgeführt:
"Der schwere Menschenhandel war in beiden Fällen mit der Anwerbung vollendet, beendet wurde er jedoch erst durch die Aufnahme der Prostitution durch die Zeuginnen. Damit fiel die Straftat nach S 180 b StGB zusammen. Die Vergehen der Zuhälterei und der Förderung der Prostitution begannen mit der Aufnahme der Prostitution und setzten sich sodann fort. Daraus folgt gemäß 5 52 StGB die Wertung aller Gesetzesverletzungen zum Nachteil jeweils einer Zeugin als eine Tat im Rechtssinne (BGH, Beschluß vom 27. April 1983 - 3 StR 84/83 (S); Laufhütte in LK 11. Aufl. S 181 Rdn. 15)."
Dem tritt der Senat bei.
Diese Schuldspruchänderung bedingt die Aufhebung des Strafausspruchs, weil zwei statt wie bisher vier Einzelstrafen festzusetzen sind; unter den gegebenen Umständen ist zugleich die Einziehungsanordnung aufzuheben.
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