Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1996

BGH Beschluss vom 03.04.1996 – 2 StR 89/96

2. Strafsenat

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BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS§

2 StR 89/96 vom [OR 3. April 1996

in der Strafsache

gegen

Werner Sch EB, ohne festen Wohnsitz, geboren am W. GER 1961 in WERE, zur Zeit in Untersuchungshaft,

wegen schwerer räuberischer Erpressung u.a.

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 3. April 1996 gemäß S 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 21. November 1995 im Strafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.

- Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Die weitergehende Revision wird verworfen.

Gründe§

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen schwerer räuberischer Erpressung in Tateinheit mit Führen einer halbautomatischen Selbstladekurzwaffe zu einer Freiheitsstrafe von sechs Jahren verurteilt und auf Einziehung der Tatwaffe nebst Munition erkannt. Die Revision des Angeklagten, mit der er die Verletzung formellen und materiellen Rechts rügt, ist im Sinne von S 349 Abs. 2 StPO unbegründet, soweit sie sich gegen den Schuldspruch und die Einziehungsanordnung richtet, führt auf die Sachbeschwerde aber zur Aufhebung des Strafausspruchs.

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Das Landgericht hat einen minder schweren Fall der schweren räuberischen Erpressung verneint und zur Begründung lediglich ausgeführt: "Der Angeklagte begab sich mit einer geladenen Pistole zum Tatort, vermummte sich vor der Tatbegehung und zwang seine Opfer, vier Bankangestellte und sechs Bankkunden, darunter ein Kind, unter vorgehaltener Schußwaffe, sich mit dem Gesicht nach unten auf den Boden zu legen. Eine unter diesen Begleitumständen begangene Tat entspricht dem Regelfall des schweren Raubes ..." (UA Ss. 7).

Diese Begründung ist unzureichend. Sie läßt die gebotene Gesamtwürdigung aller für und gegen den Angeklagten sprechenden Umstände vermissen. Für das Vorliegen eines minder schweren Falles ist entscheidend, ob das gesamte Tatbild einschließlich aller subjektiven Momente und der Täterpersönlichkeit vom Durchschnitt der erfahrungsgemäß vorkommenden Fälle in einem Maße abweicht, daß die Anwendung des Ausnahmestrafrahmens geboten erscheint. Für die Prüfung dieser Frage ist eine Gesamtbetrachtung erforderlich, bei der alle Umstände heranzuziehen und zu würdigen sind, die für die Wertung der Tat und des Täters in Betracht kommen, gleichgültig, ob sie der Tat selbst innewohnen, sie begleiten, ihr vorausgehen oder nachfolgen (BGHR StGB vor § 1/minder schwerer Fall Gesamtwürdigung 1, 5, 6; Prüfungspflicht 1; st.Rspr.).

Diesen Anforderungen wird die lediglich auf das Tatgeschehen abhebende Begründung des Landgerichts nicht gerecht, weil wesentliche Strafmilderungsgründe Beachtung verlangten, die bereits bei der Frage, ob die Annahme eines

minder schweren Falles in Betracht kam, zu berücksichtigen und zu erörtern gewesen wären: Der nicht vorbestrafte Angeklagte war geständig und es konnte nahezu die ganze Beute sichergestellt werden.

Jähnke RiBGH Niemöller ist Gollwitzer infolge Urlaubs verhindert, seine Unterschrift beizufügen Jähnke

Detter Bode