Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1996
BGH Beschluss vom 29.03.1996 – 2 StR 92/96
2. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS§
2 StR 92/96 kolu vom
29. März 1996
in der Strafsache
gegen
Tomasz Andrzej Go EEE, aus KEih, geboren am. GEB 1959 in Dydn (Pi) ,
wegen sexuellen Mißbrauchs eines Kindes u.a.
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 29. März 1996 gemäß S 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Köln vom 12. Oktober 1995 wird verworfen mit der Maßgabe, daß im Fall B. I, 2 der Urteilsgründe die Verurteilung wegen tateinheitlichen sexuellen Mißbrauchs eines Schutzbefohlenen entfällt.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels und die dem Nebenkläger im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
Gründe§
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen sexuellen Mißbrauchs eines Kindes in elf Fällen, jeweils in Tateinheit mit sexuellem Mißbrauch eines Schutzbefohlenen sowie in einem dieser Fälle in Tateinheit mit sexueller Nötigung zu der Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren und drei Monaten verurteilt. Die mit der Sachrüge begründete Revision des Angeklagten führt zu der aus der Beschlußformel ersichtlichen Änderung des Schuldspruchs. Im übrigen ist das Rechtsmittel unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO.
Im Fall B. I, 2 der Urteilsgründe ist zu Gunsten des Angeklagten davon auszugehen, daß der tateinheitlich begangene sexuelle Mißbrauch eines Schutzbefohlenen (5 174 Abs. 1 Nr. 3 StGB) verjährt ist. Das Landgericht konnte die Tatzeit im Jahre 1990 nicht näher bestimmen. Nach den Urteilsfeststellungen ist daher nicht ausgeschlossen, daß die fünfjährige Verjährungsfrist für dieses Vergehen (5 78 Abs. 3 Nr. 4 StGB) bereits abgelaufen war, als der Angeklagte am 15. Februar 1995 erstmals als Beschuldigter vernommen und dadurch die erste zur Unterbrechung der Verfolgungsverjährung geeignete Maßnahme (SS 78 c Abs. 1Nr. 1 StGB) vorgenommen wurde. Weitere Beweiserhebungen zur Tatzeit sind nicht erfolgversprechend. Es ist auch auszuschließen, daß das Landgericht die Strafe im Fall B. I, 2 geringer bemessen hätte, wenn es die Teilverjährung des sexuellen Mißbrauchs eines Schutzbefohlenen berücksichtigt hätte.
Niemöller Theune Detter
Bode Otten