Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1996

BGH Beschluss vom 26.03.1996 – 1 StR 74/96

1. Strafsenat

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BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS§

Nial vom

26. März 1996

in der Strafsache

gegen

Udo Bernhard Josef SS m . geboren am EB. BD 1950 in na.

wegen Diebstahls

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 26. März 1996 gemäß SS 349 Abs. 1, 346 Abs. 2 StPO beschlossen:

1. Der Beschluß des Landgerichts München I vom 20. Dezember 1995 wird aufgehoben.

2. Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts München I vom 21. Juli 1995 wird als unzulässig verworfen.

Der Beschwerdeführer trägt die Kosten seines Rechtsmittels.

Gründe: Der Generalbundesanwalt hat hierzu ausgeführt:

"Die Revision ist unzulässig, weil der Angeklagte bereits vor Einlegung der Revision wirksam auf Rechtsmittel verzichtet hat. Nach der Verkündung des Urteils ist dem Angeklagten Rechtsmittelbelehrung erteilt worden. Danach hat er Rücksprache mit seinem Verteidiger gehalten und anschlie-Bend erkärt: 'Ich nehme das Urteil an und verzichte auf Rechtsmittel’. Diese Erklärung wurde ihm vorgelesen und danach von ihm genehmigt. Dies alles beweist die Sitzungsniederschrift. Die Vermerke sind mit der Beweiskraft des S 274 StPO ausgestattet, weil der Rechtsmittelverzicht gemäß § 273

Abs. 3 StPO beurkundet wurde (vgl. BGHSt 18, 257, 258). Widerlegt ist daher die Behauptung des Angeklagten, er habe nicht auf Rechtsmittel verzichtet, vielmehr erklärt, ob er das Urteil annehme, werde er sich noch überlegen. Weil der Angeklagte wirksam auf Rechtsmittel verzichtet hat, stellt sich nicht mehr die Frage, ob Rechtsanwalt Fo die Revision formgerecht begründet hat. Der Verwerfungsbeschluß der Kammer vom 20. Dezember 1995 ist daher als gegenstandslos aufzuheben (vgl. BGHSt 16, 115, 118)."

Dem tritt der Senat bei. Der Verwerfungsbeschluß des Landgerichts war allein auf $S 346 Abs. 1 i.V.m. § 345 Abs. 2 StPO gestützt worden, weil dem - hier neu bestellten - Verteidiger die Vollmacht nicht innerhalb der Frist des S 345 Abs. 2 StPO erteilt worden sei.

Unter diesen Umständen ist für eine Wiedereinsetzung kein Raum.

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