Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1996

BGH Beschluss vom 21.03.1996 – 1 StR 46/96

1. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

2 zitierte Normen Als PDF speichern

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS 1 StR 46/96

vom

21. März 1996 in der Strafsache

gegen

Adolf GC C He zus SEEEB-SEiip, seboren am ED. EEE 1936 ir WER,

wegen Betruges

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 21. März 1996 beschlossen:

1. Auf Antrag des Generalbundesanwalts wird das Verfahren im Fall II 5 a der Urteilsgründe (Betrug in Tateinheit mit unbefugtem Führen eines akademischen Grades) gemäß § 154 Abs. 2 StPO eingestellt; insoweit trägt die Staatskasse die Kosten des Verfahrens und die dem Angeklagten entstandenen notwendigen Auslagen.

2. Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Baden-Baden vom 22. September 1995 wird mit der Maßgabe gemäß S 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen, daß der Angeklagte wegen Betrugs in 30 Fällen zur Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren verurteilt wird.

3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Gründe§

Die Strafverfolgung für das unbefugte Führen eines akademischen Grades am 16. Oktober 1987 ist verjährt. § 132 a StGB droht im Höchstmaß eine Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr an; die Verjährungsfrist beträgt mithin drei Jahre

(5 78 Abs. 3 Nr. 5 StGB), die absolute Verjährungsfrist

(5 78 c Abs. 3 Satz 2 StGB) sechs Jahre. Der Senat stellt daher die gesamte Tat (Betrug mit unerlaubtem Führen eines akademischen Grades) nach § 154 Abs. 2 StPO ein.

Neben 30 weiteren Straftaten mit meist höherem Schuldgehalt fällt die für diesen Fall (II5a) verhängte Freiheitsstrafe von vier Monaten nicht ins Gewicht. Es wird daher ausgeschlossen, daß der Tatrichter bei Wegfall dieser Verurteilung eine mildere Gesamtstrafe verhängt hätte.

Im übrigen enthält das Urteil keinen den Angeklagten belastenden Rechtsfehler.

Maul Ulsamer Granderath

Brüning Schomburg