Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1996
BGH Beschluss vom 21.03.1996 – 1 StR 111/96
1. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS§
‚N PR da L
vom
21. März 1996 in der Strafsache
gegen
Bianca S ED „aus Bi. Sseboren am EM. Emm 1972 in He.
wegen schwerer räuberischer Erpressung
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts - zu Ziffer 2 auf seinen Antrag - und nach Anhörung der Beschwerdeführerin am 21. März 1996 gemäß 8 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig beschlossen:
1. Auf die Revision der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts München II vom 21. November 1995, soweit es sie betrifft, mit den Feststellungen aufgehoben, soweit die Unterbringung der Angeklagten in einer Entziehungsanstalt nicht angeordnet ist.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
2. Die weitergehende Revision wird verworfen,
Gründe§
Das Landgericht hat die Angeklagte wegen schwerer räuberischer Erpressung zu Freiheitsstrafe verurteilt, ihr die Fahrerlaubnis entzogen und für deren Neuerteilung eine Sperrfrist bestimmt.
1. Die auf die Sachrüge gestützte Revision bleibt hinsichtlich des Schuldspruchs erfolglos.
Nach den für den Senat bindenden Feststellungen des Landgerichts war die - geständige - Angeklagte "von Anfang an auch damit einverstanden, daß sich der Angeklagte Ö@ER die Zigaretten unter Anwendung von Gewalt vom Tankwart geben ließ".
Unter diesen Umständen kommt es nicht auf die von der Revision aufgeworfene Frage an, wie es sich verhielte, wenn sich der Vorsatz der Angeklagten, die sich nicht zusammen mit dem Mittäter ÖMB in den Verkaufsraum der überfallenen Tankstelle begeben hatte, sondern mit dem Fluchtfahrzeug auf ÖMEB wartete, nicht auch auf die dann eingetretene Möglichkeit erstreckt hätte, daß es ÖMB nur gelingen würde, anstelle des in erster Linie angestrebten Geldes zum Drogeneinkauf einige Stangen Zigaretten zu erbeuten (vgl. hierzu BGH bei Dallinger MDR 1966, 197 £.).
Auch im übrigen ist der Schuldspruch rechtsfehlerfrei.
2. Das Urteil kann aber insoweit keinen Bestand haben, als die Strafkammer die Unterbringung der Angeklagten in einer Entziehungsanstalt nicht erörtert hat, obwohl sich ihr eine solche Erörterung nach den Feststellungen aufdrängen mußte:
Die Angeklagte hat ab dem 14. Lebensjahr mit dem Konsum von Haschisch begonnen, den sie nur während der Dauer ihrer - im September 1994 geschiedenen - Ehe einschränkte. Ab Mai 1994 konsumierte sie (offenbar neben dem eingeschränkten Haschischkonsum) auch Kokain und Heroin, das sie täglich
spritzte. Eine kurzzeitige, ersichtlich ohne fachliche Bera-
tung unter Aufsicht ihrer Mutter vorgenommene Entgiftung blieb ohne nachhaltige Wirkung. Ab Februar 1995 konsumierte sie wieder Heroin, zusätzlich ein bis zweimal wöchentlich eine 0,7 l Flasche Bacardi, was zu "Totalausfällen" führte. Die hier abgeurteilte Tat vom 20. März 1995 sollte in erster Linie zur Beschaffung von Geld für Drogen dienen. Unmittelbar vor der Tat setzte sich die Angeklagte noch einen Schuß Heroin, "um sich in eine entsprechende Verfassung für den Überfall zu bringen".
Einige Wochen nach der Tat leitete die Angeklagte selbst eine Drogentherapie bei der Suchthilfeorganisation "rn KB -F ER" ein; dort wurde sie auch verhaftet. Diese Therapie war "wegen der Ungeeignetheit dieser Einrichtung" erfolglos, wie sich auch an erneutem Heroinkonsum der Angeklagten zeigt. Gleichwohl hat die Angeklagte dort "wenigstens einen Teilentzug gemacht".
Auf der Grundlage dieser - im Zusammenhang mit der "ru KO -FE@ER" im übrigen nicht völlig klaren - Feststellungen liegt es, auch unter Berücksichtigung der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 16. März 1994 (Stv 1994, 54), nahe, daß eine Unterbringung der Angeklagten in einer Entziehungsanstalt in Betracht kommt:
Die Tat der Angeklagten steht in unmittelbarem Zusammenhang mit ihrem langjährigen Drogenmißbrauch. Sie entfaltet erkennbar immer wieder Bemühungen, sich hiervon zu 1ösen. Daß die Therapie in der "Fi KB -FöB" jedenfalls kein voller Erfolg wurde, hängt offenbar auch mit der man-
gelnden Eignung dieser Einrichtung zusammen. Unter diesen
Umständen ist eine konkrete Erfolgsaussicht bei einer Unterbringung der Angeklagten in einer geeigneten Einrichtung nicht so fernliegend, als daß ausdrückliche Erörterungen hierzu entbehrlich wären.
Daß nur die Angeklagte Revision eingelegt hat, steht einer hierauf bezogenen Urteilsaufhebung nicht entgegen (vgl. BGHSt 37, 5).
3. Der Strafausspruch hat Bestand. Auf der Grundlage der auch im übrigen rechtsfehlerfreien Erwägungen der Strafkammer kann der Senat ausschließen, daß sie bei Anordnung der Unterbringung eine mildere Strafe ausgesprochen hätte (vgl. BGHR StGB § 64 Ablehnung 8).
Gleiches gilt hinsichtlich der Entziehung der Fahrerlaubnis und der Bemessung der Sperrfrist für deren Neuertei-
lung.
RiBGH Dr. Maul ist infolge Erkrankung
an der Unterschriftsleistung verhindert.
Ulsamer Ulsamer Granderath RiBGH Schomburg ist infolge Urlaubs an der Unterschriftsleistung verhindert.
Wahl Ulsamer