Rechtsprechung / BGH / 5. Strafsenat / 1996

BGH Beschluss vom 20.03.1996 – 5 StR 69/96

5. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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5 _ StR 69/96

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS§

vom 20. März 1996 in der Strafsache gegen

Sascha P wu aus wei. geboren am . mm 1972 in Ne,

wegen Steuerhinterziehung U.a.

Der 5.

Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am

20. März 1996 beschlossen:

II.

III.

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Itzehoe vom 31. Oktober 1995 nach S 349 Abs. 4 StPO

im Schuldspruch dahin geändert, daß der Angeklagte im Fall II C 1 und 2 der Urteilsgründe des Diebstahls in Tateinheit mit einem Fall des Fahrens ohne Fahrerlaubnis und des Verstoßes gegen das Pflichtversicherungsgesetz schuldig ist; die im Fall

II C 2 verhängte Einzelstrafe entfällt;

im Ausspruch über die beiden Gesamtfreiheitsstrafen mit den zugehörigen Feststel-

lungen aufgehoben.

Die weitergehende Revision des Angeklagten wird nach S 349 Abs. 2 StPO als unbegründet

verworfen.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurück-

verwiesen.

Gründe§

Die Revision des Angeklagten hat teilweise Erfolg. Der Generalbundesanwalt hat zutreffend darauf hingewiesen, daß der Einbruchsdiebstahl im

Fall II C 1 der Urteilsgründe und das sich unnittelbar anschließende Verkehrsdelikt (Fall II C 2). bei dem der Angeklagte mit einem nicht pflichtversicherten PKW die Beute abtransportierte, ohne im Besitz einer Fahrerlaubnis zu sein, in Tateinheit zueinander stehen. Denn angesichts des Umfangs der Tatbeute aus dem Einbruchsdiebstahl wurde diese erst durch den Abtransport mit dem PKW gesichert (vgl. BGHR StGB 242 I Konkurrenzen 1). Dies führt insoweit zur Änderung des Schuldspruchs. Die wegen des Verkehrsdelikts verhängte Einzelstrafe von vier Monaten entfällt. Dagegen kann die wegen des Diebstahls ausgeworfene Freiheitsstrafe bestehenbleiben. Es ist auszuschließen, daß bei zutreffender Würdigung der Konkurrenzen eine dem Angeklagten günstigere Strafe verhängt worden wäre.

Die Nachprüfung des Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigung hat zum Schuldspruch und zum Ausspruch über die übrigen Einzelstrafen keinen den Angeklagten beschwerenden Rechtsfehler ergeben. Insoweit ist die Revision des Angeklagten unbegründet im Sinne des S 349 Abs. 2 StPo.

Dagegen können die zwei vom Landgericht gebildeten Gesamtfreiheitsstrafen keinen Bestand haben. Wie der Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift vom 20. Februar 1996 bereits im einzelnen dargelegt hat, wird durch das einbezogene Urteil des Amtsgerichts Meldorf vom 25. August 1994 keine Zäsur bewirkt. Bei der Gesamtstrafenbildung ist vielmehr von der letzten tatrichterlichen Entscheidung in der Sache durch das Landgericht Itzehoe als Berufungsinstanz vom 1. September 1995 auszugehen (vgl. auch Dreher/Tröndle, StGB,

47. Aufl., S 55 Rdnr. 2a). Sämtliche hier abzuurteilenden Taten wurden vor diesem Zeitpunkt begangen. Zur Gesamtstrafenbildung weist der Senat auf die neuere Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs hin (vgl. BGH NStZ 1994, 393, 394; StV 1994, 424, 425; BGH, Beschluß vom 9. Januar 1996

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