Rechtsprechung / BGH / 5. Strafsenat / 1996
BGH Beschluss vom 09.01.1996 – 5 StR 707/95
5. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
5 StR _ 707/95
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS§
vom 9. Januar 1996 in der Strafsache gegen
Hans-Joachim K in aus Gr / 1 > Eu», geboren am EB. ie 1951 in Hin.
wegen Diebstahls u.a.
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 9. Januar 1996 beschlossen:
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Hildesheim vom 27. September 1995 nach S 349 Abs. 4 StPO im Ausspruch der Gesamtstrafe mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.
2. Die weitergehende Revision wird nach 8 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.
3. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Wie der Generalbundesanwalt in seiner Antrags-
schrift vom 18. Dezember 1995 ausgeführt hat, hat das Landgericht bei der Bildung einer einzigen Gesamtstrafe die Zäsurwirkung des Urteils des Amtsgerichts Burgwedel vom 20. Oktober 1994 übersehen.
Bei der Bildung der Gesamtstrafen wird der neue Tatrichter Gelegenheit haben, das Verhältnis zwi-
schen Einsatzstrafe und Gesamtstrafe (vgl. Schä-
fer, Praxis der Strafzumessung, 2. Aufl., Ran. 498a m.w.N.) stärker zu berücksichtigen. Die
bisher verhängte Gesamtstrafe ist im Verhältnis zur Einsatzstrafe auffallend hoch.
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