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BGH Beschluss vom 20.03.1996 – 2 StR 85/96

2. Strafsenat

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2er

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS 2 StR 85/96 Au vom 20. März 1996

in der Strafsache

gegen

Khalid El F aus OD am ME, <eboren am MM. m 1971 in Ku, Provinz NED (Mai) ,

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wegen Verstoßes gegen das Betäubungsmittelgesetz

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Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 20. März 1996 gemäß S 349 Abs. 2 und 4 StPo beschlossen:

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 1. November 1995 mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben, soweit dem Angeklagten Strafaussetzung zur Bewährung versagt worden ist.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

2. Die weitergehende Revision wird verworfen.

Gründe§

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Handeltreibens mit Heroin in nicht"*geringer Menge und wegen Handeltreibens mit Heroin zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt. Es hat die sichergestellten Heroinzubereitungen (0,61 g, 5,28 g und 5,34 g) sowie 390 DM eingezogen und einen Betrag von 21.600 DM für verfallen erklärt.

Mit seiner auf den Strafausspruch beschränkten Revision rügt der Beschwerdeführer die Verletzung sachlichen Rechts. Das Rechtsmittel hat Erfolg, soweit dem Angeklagten Strafaussetzung zur Bewährung versagt worden ist; im übrigen ist es im Sinne von § 349 Abs. 2 StPpo unbegründet.

Das Landgericht hat in den Urteilsgründen die Frage, ob die gegen den Angeklagten verhängte Gesamtfreiheitsstrafe gemäß S 56 Abs. 2 StGB zur Bewährung ausgesetzt werden kann, nicht erörtert. Dies ist ein Sachmangel. Aus sachlich-rechtlichen Gründen können die Umstände des Einzelfalles Erwägungen zur Frage der Strafaussetzung geboten erscheinen lassen, wenn diese als notwendige Grundlage für die revisionsrechtliche Nachprüfung erforderlich sind (vgl. BGH NJW 1983, 1624; BGHR StGB § 56 Abs. 2 Begründungserfordernis 1). So liegt es hier.

Die Versagung der Strafaussetzung versteht sich nach den Feststellungen zu den Taten und zur Täterpersönlichkeit nicht von selbst. Der 24 Jahre alte, verheiratete Angeklagte ist seit seiner Einreise in die Bundesrepublik Deutschland im Jahre 1992 lediglich wegen einer nicht einschlägigen Tat zu einer Geldstrafe von 40 Tagessätzen verurteilt worden. Dies läßt die auch für 8 56 Abs. 2 StGB erforderliche günstige Sozialprognose und mit Rücksicht auf die in den Strafzumessungsgründen angeführten Milderungsgründe auch die Annahme besonderer Umstände im Sinne des S 56 Abs. 2 StGB nicht von vornherein als ausgeschlossen erscheinen. Daher war eine nachprüfbare Gesamtwürdigung der für § 56 Abs. 2 StGB wesentlichen Umstände erforderlich. Da das Landgericht die Frage der Strafaussetzung überhaupt

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nicht erörtert hat, kann zudem nicht ausgeschlossen werden, daß es von einer Prüfung der Voraussetzungen des S 56

Abs. 2 StGB abgesehen hat, weil es davon ausgegangen ist, daß mit Rücksicht auf § 56 Abs. 3 StGB bei der Verhängung einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren wegen eines Rauschgiftdeliktes eine Strafaussetzung ohnehin nicht in Betracht komme. Dies wäre rechtsfehlerhaft (vgl. BGHR StGB § 56

Abs. 3 Verteidigung 2, 3).

Jähnke Theune Gollwitzer Athing Otten