Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1996
BGH Urteil vom 19.03.1996 – 1 StR 76/96
1. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL
1 StR 76/96
And fen bug
vom
19. März 1996 in der Strafsache
gegen
Heinz Km „aus MOVE, seboren am BB. SB 1940 in wie (ÖCEEEE) ,
Margarethe K EB , geborene CoD. aus CC VEREEEEEED, Seboren am Mb. EEE 1940 in Wide
(CE) .
wegen des Verdachts des sexuellen Mißbrauchs eines Kindes u.a.
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 19. März 1996, an der teilgenommen haben:
Richter am Bundesgerichtshof Dr. Maul als Vorsitzender,
die Richter am Bundesgerichtshof Dr. Ulsamer, Dr. Granderath, Dr. Wahl, Schomburg als beisitzende Richter,
Bundesanwalt EEE in der Verhandlung, Staatsanwalt EEE bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Rechtsanwalt ie aus EEE als Verteidiger des Angeklagten Heinz KB,
Rechtsanwalt Dr. WED au: GEEEEEEEEEEEEEED als Verteidiger der Angeklagten Margarethe KB.
Justizobersekretär REED als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Die Revisionen der Staatsanwaltschaft und der Nebenklägerin gegen das Urteil des Landgerichts Aschaffenburg vom 26. Juni 1995 werden verworfen.
Die Kosten des Rechtsmittels der Staatsanwaltschaft und die den Angeklagten im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen fallen der Staatskasse zur Last.
Von Rechts wegen
Gründe§
Das Landgericht hat die Angeklagten von dem Vorwurf der sexuellen Nötigung in Tateinheit mit sexuellem Mißbrauch von Kindern und mit sexuellem Mißbrauch von Schutzbefohlenen nach einer auf Revision der Angeklagten durchgeführten neuerlichen Hauptverhandlung freigesprochen. Gegen diesen Freispruch richten sich die Revisionen der Staatsanwaltschaft und der Nebenklägerin Corinna we@@B. Sie haben keinen Erfolg.
1. Die Verfahrensrügen der Staatsanwaltschaft entsprechen nicht den Anforderungen des § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO (zu a) oder sind jedenfalls unbegründet (zu b).
a) Soweit eine Verletzung der Aufklärungspflicht darin gesehen wird, daß das Landgericht einen Antrag auf Einholung eines Sachverständigengutachtens zur Frage der Glaubwürdigkeit des Kindes Corinna We abgelehnt hat, werden die
Gründe des ablehnenden Gerichtsbeschlusses nicht mitgeteilt. Ergänzend sei bemerkt, daß das Gericht zur Frage der Glaubwürdigkeit auch dieser Zeugin und zur Glaubhaftigkeit ihrer Angaben bereits sachverständig beraten war.
b) Bezüglich der Bescheidung eines Hilfsbeweisamtrages könnte es schon an der korrekten Wiedergabe seines - maßgeblichen - im Protokoll dokumentierten Wortlautes fehlen (5 344 Abs. 2 Satz 2 StPO). Jedenfalls ist die Rüge unbegründet, zielt doch auch sie im Ergebnis auf die Einholung eines weiteren Sachverständigengutachtens ab.
2. Eine Überprüfung des Urteils auf die Revisionen der Staatsanwaltschaft und der Nebenklägerin deckt einen sachlich-rechtlichen Mangel zum Vorteil einer der beiden Angeklagten nicht auf. .
Maul Ulsamer Granderath Wahl Schomburg