Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1996

BGH Beschluss vom 13.03.1996 – 2 StR 78/96

2. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS§

Tea vom 13. März 1996

in der Strafsache

gegen

Roland TO aus De, Seboren am EB. @&- GEBE 1967 in EEE. zur Zeit in Untersuchungshaft,

wegen sexueller Nötigung

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 13. März 1996 gemäß S 346 Abs. 2 StPo beschlossen:

Der Antrag des Angeklagten auf Entscheidung des Revisionsgerichts wird als unbegründet verworfen.

Gründe§

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen sexueller Nötigung zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren und drei Monaten verurteilt. Nach form- und fristgerechter Revisionseinlegung und Zustellung des Urteils am 7. Dezember 1995 ist die Revision nicht begründet worden. Durch am 26. Januar 1996 zugestellten Beschluß vom 18. Januar 1996 hat das Landgericht die Revision des Angeklagten gemäß S 346 Abs. 1 StPO als unzulässig verworfen. Hiergegen wendet sich der Angeklagte mit der am 30. Januar 1996 eingegangenen "Beschwerde" vom 29. Januar 1996.

II.

Die "Beschwerde" ist als Antrag auf Entscheidung des Revisionsgerichts gemäß S 346 Abs. 2 StPO anzusehen. Der Antrag ist zulässig, aber nicht begründet. Da die Revision innerhalb der Frist des § 345 Abs. 1 StPO nicht begründet

worden ist, hat sie das Landgericht zu Recht gemäß S 346 Abs. 1 StPO als unzulässig verworfen.

Das Begehren des Angeklagten könnte auch als Wiedereinsetzungsamtrag keinen Erfolg haben, weil weder die Begründung der Revision nachgeholt noch glaubhaft gemacht worden ist, daß der Angeklagte ohne eigenes Verschulden an der Wahrung der Frist zur Begründung des Rechtsmittels gehindert war (5 45 Abs. 2 StPo).

Niemöller Theune Gollwitzer Detter Bode