Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1996
BGH Beschluss vom 13.03.1996 – 2 StR 60/96
2. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS§
KON use
vom
13. März 1996
in der Strafsache
gegen
Martin St EEE 4 Aaus EEE, dort geboren am m. Bm 1960,
wegen sexuellen Mißbrauchs von Kindern u.a.
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 13. März 1996 gemäß S 349 Abs. 4 StPO beschlossen:
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Mühlhausen vom 7. November 1995 mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben, soweit der Angeklagte verurteilt worden ist.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu
neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Gründe§
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen sexuellen Mißbrauchs von Kindern in 54 Fällen, jeweils tateinheitlich begangen mit sexuellem Mißbrauch von Schutzbefohlenen, zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren verurteilt. In einem Falle hat es den Angeklagten freigesprochen.
Die Revision des Angeklagten hat mit der Rüge einer Verletzung der SS 230, 247 StPO Erfolg.
Der Angeklagte, der für die Dauer der Vernehmung der Zeugin A. aus dem Gerichtssaal entfernt worden war, hätte vor der Entlassung der Zeugin über deren Aussage unterrich-
tet werden müssen; auch hätte er Gelegenheit erhalten müssen, Fragen an die Zeugin zu stellen. Das ist nicht geschehen, der Angeklagte wurde vielmehr erst nach der Entlassung der Zeugin wieder zur Hauptverhandlung zugelassen. Hierin liegt ein Rechtsfehler, auf dem die Verurteilung beruhen kann (vgl. BGHR StPO S 247 Satz 4 Unterrichtung 6; § 247 Abwesenheit 15).
Niemöller Theune Gollwitzer
Detter Bode