Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1996

BGH Beschluss vom 07.03.1996 – 1 StR 70/96

1. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS§

7. März 1996

in der Strafsache

gegen

Alexander DB mp aus Rep. dort geboren am @. EEE 1960,

wegen sexuellen Mißbrauchs von Kindern

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Beschwerdeführers und des Generalbundesanwalts, zu 3. auf dessen Antrag, am 7. März 1996 gemäß 5 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig beschlossen:

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Regensburg vom 13. Oktober 1995 im Ausspruch über die Gesamtfreiheitsstrafe mit den Feststellungen aufgehoben.

2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

3. Die weitergehende Revision wird verworfen.

Gründe§

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen sexuellen Mißbrauchs von Kindern in 109 Fällen unter Einbeziehung anderweit verhängter Freiheitsstrafen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren und sechs Monaten verurteilt. Die auf die Verletzung formellen und materiellen Rechts gestützte Revision des Angeklagten führt aufgrund der Sachbeschwerde zur Aufhebung des Ausspruchs über die Gesamtfrei-

heitsstrafe. Soweit das Rechtsmittel dem Schuldspruch und den verhängten Einzelstrafen gilt, ist es unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPo.

Die Zumessung der Gesamtstrafe hält rechtlicher Nachprüfung nicht stand. Die Revision weist mit Recht darauf hin, daß die Strafzumessungserwägungen die Berücksichtigung generalpräventiver Gesichtspunkte hier nicht tragen. Das Landgericht hat seine - im Rahmen einer schuldangemessenen Strafe grundsätzlich zulässigen - generalpräventiven Erwägungen mit einer gemeinschaftsgefährlichen Zunahme der Sexualdelikte gegen Kinder begründet. Dabei hat es sich jedoch rechtsfehlerhaft auf eine insoweit gegebene mögliche Dunkelziffer gestützt. Damit bleibt aber gerade offen, wie hoch die Dunkelziffer ist sowie ob und in welchem Maße derartige Delikte zugenommen haben (vgl. BGHR StGB S 46 Abs. 1 Generalprävention 7 m.w.Nachw.).

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