Rechtsprechung / BGH / 5. Strafsenat / 1996

BGH Beschluss vom 06.03.1996 – 5 StR 78/96

5. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS§

vom 6. März 1996 in der Strafsache gegen

Nicusor St EEE aus BEE (Rudi) , dort geboren am. EB 1956,

wegen Mordes u.a.

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 6. März 1996 beschlossen:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Frankfurt (Oder) vom 14. Ju-r 1i 1995 wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbe-

/ gründet verworfen. Jedoch wird das Urteil dahin ergänzt, daß die in Belgien erlittene Auslieferungshaft auf die erkannte Freiheitsstrafe im Maßstab 1 : 1 angerechnet wird (S 51 Abs. 3 Satz 2, Abs. 1 Satz 1, Abs. 4 Satz 2 StGB).

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die dadurch der Nebenklägerin entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

Zur Verhängung lebenslanger Freiheitsstrafe merkt der Senat an: Ungeachtet der angenommenen Alkoholisierung des Angeklagten (2,46 o/oo) hätte der Tatrichter hier angesichts des festgestellten Leistungsverhaltens und Erinnerungsvermögens (s. UAS. 36 ff.) naheliegend nicht nur die Folgen des S 20 StGB ausschließen können, sondern nach Maßgabe von BGHSt 37, 231, 241 auch die des 5 21 StGB; dessen Anwendung beschwert den Angeklagten indessen nicht. Daß der Tatrichter von der

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Strafrahmenverschiebung nach SS 21, 49 Abs. 1i1Nr. 1

StGB keinen Gebrauch gemacht hat, ist bei dem schuldsteigernden Tatbild hinzunehmen. Die Voraussetzungen des $S 57a Abs. 1 Nr. 2 StGB hat der Tatrichter ver-

neint.,

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