Rechtsprechung / BGH / 5. Strafsenat / 1996

BGH Beschluss vom 04.03.1996 – 5 StR 66/96

5. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS§

vom 4. März 1996 in der Strafsache gegen

Heinrich E WEB aus BWG. geboren am. WEB 1953 in Tamm,

wegen Vergewaltigung u.a.

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 4, März 1996 beschlossen:

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Berlin vom 2. Oktober 1995 nach S 349 Abs. 4 StPO

a) im Schuldspruch dahin geändert, daß der Angeklagte der Vergewaltigung schuldig ist,

b) im Strafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.

2. Die weitergehende Revision wird nach S 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.

3. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Gründe§

Die Verfolgung der tateinheitlich abgeurteilten vorsätzlichen Körperverletzung ist verjährt. Nach der am 9; März 1987 begangenen Tat ist die Verjährung vor Ablauf der insoweit fünfjährigen Verjährungsfrist (S 78 Abs. 3 Nr. 4 i.V.m. S$S 223

Abs. 1 StGB) nicht unterbrochen worden. Dies zieht die Abänderung des - im übrigen auf die Revision des Angeklagten nicht zu beanstandenden - Schuld-

spruchs nach sich (vgl. BGHR StGB § 78 Abs. 1

Tat 1), ferner die Aufhebung des Strafausspruchs, da das Landgericht zuungunsten des Angeklagten gewertet hat, daß er zwei Straftatbestände verwirk-

licht habe (UA S. 22).

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