Rechtsprechung / BGH / 5. Strafsenat / 1996

BGH Beschluss vom 04.03.1996 – 5 StR 452/95

5. Strafsenat

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5 _ StR 452/95

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS§

vom 4. März 1996 in der Strafsache gegen

1. Harry Werner OWe aus DONE. geboren am 8. EEB 1945 in Heim.

2. Frank Christian S t EEE aus Bee:

geboren am &. EEE 1951 in Nc En,

wegen Betruges u.a.

- 2 -

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am A. März 1996 beschlossen:

1. Auf die Revisionen der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Bremen vom 10. März 1995 nach S 349 Abs. 4 StPO aufgehoben, soweit gegen die Angeklagten ein Berufsverbot verhängt wurde.

2. Die weitergehenden Revisionen werden nach s 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.

3. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurück-

verwiesen.

Gründe§

I.

Das Landgericht hat die Angeklagten wegen Betruges sowie wegen Verleitung zur Börsenspekulation in neun Fällen (OB) beziehungsweise in drei Fällen (StB) jeweils zu Freiheitsstrafen verurteilt und ihnen jeweils für die Dauer von vier Jahren verboten, Börsenspekulationsgeschäfte oder "sonstige Geldanlagegeschäfte zu vermitteln oder für solche Geschäfte zu werben.

Die Revisionen der Angeklagten haben nur teilweise Erfolg, im übrigen sind sie unbegründet.

Die Verhängung des Berufsverbots bedarf erneuter Prüfung, weil im Urteil jegliche Begründung für den Maßregelausspruch versehentlich unterblieben ist. Zwar hat der Generalbundesanwalt zutreffend darauf hingewiesen, daß die Feststellungen die Verhängung des Berufsverbots ohne weiteres rechtfertigen. Indes kann bei einem Eingriff in das Recht aus Art. 12 GG auch bei eindeutigen Fällen nicht auf jegliche Begründung, auch zur Dauer der Maßregel, verzichtet werden. Einer Aufhebung von Feststellungen bedurfte es nicht.’

II.

Im übrigen bemerkt der Senat zur Verfahrensrüge des Angeklagten StB, das Landgericht habe unter Verstoß gegen S 29 Abs. 2 Satz 1 StPO verspätet über die Ablehnung des Richters am Landgericht EEMMB entschieden.

1. Der Senat entnimmt der Revisionsbegründung und der dienstlichen Äußerung des Vorsitzenden folgen-

f

den Sachverhalt:

Der Verteidiger des Angeklagten StB Ichnte für seinen Mandanten in der Hauptverhandlung vom 31. Januar 1995 den Richter am Landgericht > wegen Besorgnis der Befangenheit ab. Am 2. Februar 1995, dem nächsten Verhandlungstag, war angesichts der Notwendigkeit, die Beteiligten zu der dienstlichen Äußerung des abgelehnten Richters an-

zuhören, eine Entscheidung nicht möglich oder nach Auffassung des Vorsitzenden nicht zweckmäßig. Über die Ablehnung wurde erst am 7. Februar 1995, dem übernächsten Verhandlungstag, entschieden; das Ablehnungsgesuch wurde zurückgewiesen. An diesem Verhandlungstag war für die Dauer von drei Minuten ein Zeuge über seine Zeugenpflichten belehrt und

- nachdem das Gericht auf den Verstoß gegen s 29 Abs. 2 Satz 1 StPO aufmerksam geworden war - insoweit die Sach- und Rechtslage erörtert und sodann über das Ablehnungsgesuch beraten und die beschlossene Entscheidung verkündet worden. Nach Verkündung der Entscheidung über das Ablehnungsgesuch wurde die Belehrung des Zeugen wiederholt.

2. Die Revision macht geltend, mit der Entscheidung über das Ablehnungsgesuch hätte nicht bis zum übernächsten Hauptverhandlungstag gewartet werden dürfen, mindestens begründe aber die Überschreitung der absoluten Höchstfrist des sS 29 Abs. 2 Satz 1 Halbsatz 2 StPO die Revision.

Der Senat kann offenlassen, ob als Verstoß gegen das Gebot beschleunigter Entscheidung über ein Ablehnungsgesuch (S 29 Abs. 2 Satz 1 Halb-

satz 1 StPO) gerügt werden kann, das Gericht hätte aus tatsächlichen Gründen früher als geschehen

entscheiden können.

Selbst wenn hier neben dem Verstoß gegen die Höchstfrist des S 29 Abs. 2 Satz 1 Halbsatz 2 StPO auch ein Verstoß gegen das Gebot beschleunigter Entscheidung über ein Ablehnungsgesuch (S 29

Abs. 2 Satz 1 Halbsatz 1 StPo) vorliegen sollte,

34Permalink zu Rn. 34recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1996-03-04/5-str-452-95#rd_9

ist ausgeschlossen, daß das Urteil auf dem einen oder anderen Verstoß beruhen kann. Darauf kommt es aber an, denn das Gesetz hat Verstöße der vorliegenden Art nicht zu absoluten Revisionsgründen erklärt.

Das Gebot beschleunigter Entscheidung über ein Ablehnungsgesuch will bewirken, daß ein abgelehnter Richter, dessen Ablehnung möglicherweise für begründet erklärt werden wird, nicht länger als unbedingt nötig auf das Prozeßgeschehen einwirken kann. So gesehen kann schon zweifelhaft sein, ob in Fällen, in denen das Ablehnungsgesuch unbegründet ist, auf einer Verzögerung der Entscheidung über das Ablehnungsgesuch überhaupt etwas beruhen kann. Im vorliegenden Fall kann ein Beruhen mit Sicherheit ausgeschlossen werden. Nach der dienstlichen Äußerung des Vorsitzenden war frühestens am 6. Februar 1995 eine Entscheidung über das Ablehnungsgesuch möglich. Zwischen diesem Zeitpunkt und der Entscheidung über das Gesuch lag lediglich eine drei Minuten dauernde Belehrung eines Zeugen und die durch das Versäumnis des Gerichts erforderlich gewordene Erörterung der Sach- und Rechtslage zum weiteren Verfahren. Daß die Anwesenheit des abgelehnten Richters bei der Belehrung eines

Zeugen auf die spätere Entscheidung des Gerichts von Einfluß gewesen sein könnte, ist ausgeschlossen. Soweit die Revision sich im übrigen auf die

Rechtsprechung ZU s 229 StPO bezieht, verweist der Senat auf seine Entscheidung BGHR stpo S 229

Abs. 2 Satz 1 Hemmung 2.

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