Rechtsprechung / BGH / 5. Strafsenat / 1996
BGH Beschluss vom 27.02.1996 – 5 StR 53/96
5. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS§
vom 27. Februar 1996 in der Strafsache gegen
Jonny Django Eckhard R HERE geborener WB aus Hei, dort geboren am. EEEB 1971...
wegen schweren Raubes u.a.
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 27. Februar 1996 beschlossen:
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Hannover vom 1. November 1995 nach S 349 Abs. 4 Stpo im Rechtsfolgenausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.
2. Die weitergehende Revision wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.
3. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
cGründe
Das Landgericht hat den Angeklagten unter Einbeziehung von früheren Verurteilungen ZU zwei Gesamtfreiheitsstrafen verurteilt. Die Revision des Angeklagten hat hinsichtlich des Rechtsfolgenausspruchs Erfolg; im übrigen ist sie aus den Gründen der Antragsschrift des Generalbundesanwalts vom
5, Februar 1996 unbegründet.
zum Rechtsfolgenausspruch hat der Generalbundesanwalt zutreffend ausgeführt:
"Der Rechtsfolgenausspruch kann dagegen keinen Bestand haben.
a) Das Landgericht hätte ausdrücklich erörtern müssen, ob die Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt in Betracht kommt.
Nach S 64 Abs. 1 StGB muß das Gericht die Unterbringung anordnen, wenn der Täter den Hang hat, berauschende Mittel im Übermaß zu sich zu nehmen, wenn er wegen einer auf seinen Hang zurückzuführenden rechtswidrigen Tat verurteilt wird und wenn die Gefahr besteht, daß er auch in Zukunft infolge seines Hanges erhebliche rechtswidrige Taten begehen wird. Die Anordnung darf nur unterbleiben, wenn die Entziehungskur keine hinreichend konkrete Aussicht auf Heilung oder darauf bietet, den Süchtigen über eine gewisse Zeitspanne vor dem Rückfall in die akute Sucht zu bewahren (vgl. BGHSt 28, 327, 328; BVerfGE NStZ 1994, 578 ££.).
Diese Voraussetzungen einer Unterbringung können hier vorliegen. Der Angeklagte ist betäubungsmittelabhängig. Ihm ist es zwar gelungen, sich von der Heroinabhängigkeit zu befreien, er ist
dafür aber unmittelbar in eine von Kokainsucht geprägte Abhängigkeit von mehreren Drogen abgeglitten. Die Taten zu II 1 bis 4, 7 und 9 waren Taten der Beschaffungskriminalität gewesen, sein Hemmungsvermögen war infolge der Abhängigkeit herabgesetzt, nicht ausschließ-
bar erheblich herabgesetzt gewesen. Der
Angeklagte ist nicht therapieunwillig, daß es zweifelhaft sein mag, ob er von sich aus ernstlich sich einer Therapie zu unterziehen vermag, ist unerheblich. Es ist naheliegend, daß der Angeklagte wie bisher in schneller Reihenfolge wegen seiner Abhängigkeit erneut straffällig wird, wenn diese nicht nach Maßgabe des S 64 StGB behandelt wird.
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b) Es ist nicht auszuschließen, daß die ‚Einzelstrafen und die Gesamtstrafen in Berücksichtigung einer Maßregel nach S 64 StGB anders zugemessen worden wären, deshalb ist der Srrafausspruch insgesamt aufzuheben.
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