Rechtsprechung / BGH / 4. Strafsenat / 1996
BGH Beschluss vom 27.02.1996 – 4 StR 27/96
4. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS§
vom
27. Februar 1996 in der Strafsache
gegen
Stefanie G u geborene OB aus SCUEEEED. seooren am U 19:7 in RER,
Ino 2 «ED aus SP, sort geboren an GE >55.
wegen Totschlags
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 27. Februar 1996 gemäß S 349 Abs. 4 StPO beschlossen:
Auf die Revision der Angeklagten CD und zB ira das Urteil des Landgerichts Stralsund vom 1. September 1995, soweit es diese Angeklagten betrifft, mit den Feststellungen aufgehoben.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an eine andere als Schwurgericht zuständige Strafkammer des
Landgerichts zurückverwiesen.
Gründe§
Das Landgericht hat die Angeklagten cB und iD wegen Totschlags zu Freiheitsstrafen verurteilt. Mit ihren Revisionen rügen die Angeklagten die Verletzung sachlichen Rechts.
1. Die Rechtsmittel haben Erfolg.
a) Die Verurteilung der Angeklagten kann schon deshalb nicht bestehenbleiben, weil das Landgericht deren Einlassung nicht in der gebotenen Weise wiedergegeben hat. Das Urteil teilt lediglich mit, die Angeklagten zB uns cin
hätten "ihre Tatbeteiligung, jedenfalls das äußere Tatgeschehen betreffend, eingestanden". Ob dies richtig ist, kann der Senat nicht prüfen, da der Inhalt des Geständnisses nicht wiedergegeben wird (vgl. BGHR StPO 8 261 Einlassung 2). Einer inhaltlichen Wiedergabe hätte es hier aber bedurft, weil das Landgericht in anderem Zusammenhang ausführt, daß die Angaben der beiden Angeklagten zwar hinsichtlich eines dritten - freigesprochenen - Mitangeklagten übereingestimmt hätten, aber "- was ihre eigenen Tatbeiträge betrifft ... - nicht immer kongruent" gewesen seien. Vor allem zur subjektiven Tatseite bleibt aber vollständig unklar, wie sich die Angeklagten, die den Tötungsvorsatz ersichtlich bestritten haben, im einzelnen eingelassen haben.
b) Auch davon abgesehen hält die Annahme bedingten Tötungsvorsatzes durch das Landgericht rechtlicher Überprüfung nicht stand. Allerdings liegt es bei äußerst gefährlichen Gewalthandlungen nahe, daß der Täter mit der Möglichkeit rechnet, das Opfer könne zu Tode kommen und daß er, weil er gleichwohl sein gefährliches Handeln fortsetzt, auch einen solchen Erfolg billigend in Kauf nimmt. Der Schluß von der Lebensgefährlichkeit des Handelns auf bedingten Tötungsvorsatz bedarf jedoch angesichts der gegenüber einer Tötung bestehenden hohen Hemmschwelle sorgfältiger Prüfung und ist nur dann rechsfehlerfrei, wenn der Tatrichter in seine Erwägungen auch diejenigen Umstände einbezogen hat, die ein solches Ergebnis in Frage stellen. Daß dies geschehen ist, müssen die Urteilsgründe erkennen lassen (BGHR StGB § 212 Abs. 1 Vorsatz, bedingter). Dem wird die Beweiswürdigung des Landgerichts nicht gerecht.
Diese erschöpft sich im wesentlichen in dem Hinweis auf die Gefährlichkeit der Faust- und Handkantenschläge, die der dritte unbekannte Mittäter dem Tatopfer zugefügt hat, und läßt die gebotene umfassende Würdigung aller Umstände vermissen. Die Schlüsse, die das Landgericht aus dem Nachtatverhalten auf den Tötungsvorsatz zieht, sind nicht tragfähig: Daß die Angeklagten keinen Notarzt riefen, besagt nichts; denn nach den Feststellungen hatten sie sich vom Tod des Tatopfers alsbald nach der Tat überzeugt. Soweit die Strafkammer weiter darauf abstellt, daß die Angeklagte RB ein Tötungsmotiv habe, fehlt eine Auseinandersetzung mit der Entstehungsgeschichte der zum Tode des opfers führenden Tätlichkeiten: Nach den Feststellungen hatte die Angeklagte zu Beginn des Geschehens im Zustand erheblich verminderter Steuerungsfähigkeit - kreischend - mit ihrem Kopf - kissen auf das im Bett liegende Tatopfer eingeschlagen, "wobei sie rief: 'Du Schwein machst unsere Ehe kaputt'". Dieses Verhalten könnte eher gegen die Annahme eines Tötungsvorsat-
zes sprechen.
c) Schließlich hält auch die rechtliche würdigung, die Angeklagten sHD und zB hätten das Tatopfer (durch Tun) gemeinschaftlich mit dem die tödlichen Schläge austeilenden unbekannten Dritten getötet, rechtlicher Überprüfung nicht stand. Bedenken ergeben sich daraus, daß die Strafkammer darlegt, die Angeklagten hätten, obwohl sie die lebensbedrohenden Mißhandlungen durch den Dritten erkannten, diesem "keinen Einhalt (geboten). Sie unternahmen auch nicht den kleinsten Versuch, auf ihn beschwichtigend einzuwirken". Danach könnten sich die Angeklagten - ihren Tötungsvorsatz
unterstellt - möglicherweise auch (nur) wegen Totschlags
durch Unterlassen strafbar gemacht haben. Diese Möglichkeit hätte zumal für die Angeklagte BD auch deswegen näherer Erörterung bedurft, weil der Tatbeitrag, den die Strafkamner ihr vorwirft, (das "Knien" auf dem Tatopfer) nach den Feststellungen seine Ursache darin haben kann, daß der später Getötete die Angeklagte zunächst mit beiden, später nur noch mit einer Hand schmerzhaft an den Haaren festhielt.
2. Die Sache bedarf danach neuer Verhandlung und Entscheidung. Der neue Tatrichter wird auch Gelegenheit haben, die Erkenntnisse, die die Ermittlungen zur Todesursache erbracht haben, selbst wenn es sich "nicht um wesentliche Erkenntnisse" handelt, darzustellen und sich mit ihnen aus-
einanderzusetzen.
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