Rechtsprechung / BGH / 4. Strafsenat / 1996
BGH Beschluss vom 27.02.1996 – 4 StR 25/96
4. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS§
vom
27. Februar 1996 in der Strafsache
gegen
Rene REEB aus sm. dort geboren an ui»
1976, zur Zeit in Haft,
wegen schwerer räuberischer Erpressung
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am
27.
Februar 1996 gemäß 5 349 Abs.
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Magdeburg vom
14. Juli 1995, soweit es ihn betrifft, im Strafausspruch mit den Feststellungen aufgehoben.
Die Einziehungsanordnung bleibt bestehen.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Jugendkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Die weiter gehende Revision wird verworfen.
Gründe§
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen schwerer
2 und 4 StPO beschlossen:
räu-
berischer Erpressung unter Einbeziehung des Urteils des Jugendschöffengerichts bei dem Amtsgericht Staßfurt vom
1.
gendstrafe von vier Jahren verurteilt.
März 1994 - 2 Ls 23 Js 30269/93 - zu einer Einheitsju-
Von der Einbeziehung des Urteils des Amtsgerichts Staßfurt vom 1. Dezember 1992 - 2 Ls 12 Js 8411/92 - hat es aus erzieherischen Gründen abgesehen.
Das Rechtsmittel des Angeklagten hat mit der Sachrüge in dem aus der Beschlußformel ersichtlichen Umfang Erfolg; im übrigen ist es unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.
1. Der Strafausspruch hat keinen Bestand.
a) Die Jugendkammer hat hinsichtlich des nach S 31 Abs. 2 JGG einzubeziehenden Urteils lediglich die Tatsache der Bestrafung mitgeteilt. Dies ist rechtsfehlerhaft.
Bei der Bildung einer Einheitsjugendstrafe sind die früher begangenen Straftaten im Rahmen einer Gesamtwürdigung neu zu bewerten und zur Grundlage einer einheitlichen Sanktion zu machen. Erforderlich ist deshalb eine neue, selbständige von der früheren Beurteilung unabhängige einheitliche Rechtsfolgenbemessung für die früher und jetzt abgeurteilten Taten (BGHR JGG § 31 Abs. 2 Einbeziehung 7; BGH StV 1989, 307, 308; BGH bei Böhm NStZ 1990, 529; vgl. auch BGHSt 16, 335, 337). Um hierfür eine vollständige Beurteilungsgrundlage zu gewinnen, sind die früheren Taten auch (zumindest kurz) darzustellen (st. Rspr.; vgl. BGHR JGG S$S 31 Abs. 2 Einbeziehung 2, 3 und 7). Diesen Anforderungen wird das angefochtene Urteil nicht gerecht.
b) Die Ausführungen der Jugendkammmer zur Nichteinbeziehung des weiteren gegen den Angeklagten ergangenen Urteils begegnen ebenfalls rechtlichen Bedenken.
Die Urteilsgründe lassen schon nicht zweifelsfrei erkennen, ob das frühere Urteil bereits in die zweite Verurteilung einbezogen war. Im übrigen darf von der Einbeziehung nur abgesehen werden, wenn dies aus erzieherischen Gründen zweckmäßig ist (vgl. S 31 Abs. 3 Satz 1 JGG).
Die Jugendkammer hat die hierüber nach pflichtgemäßem Ermessen für den Einzelfall zu treffende Entscheidung (BGHSt 22, 21, 23; 36, 42, 44; BGHR JGG § 31 Abs. 2 Nichteinbeziehung 1) nur formelhaft damit begründet, die verbliebene Restjugendstrafe aus dem Urteil vom 1. Dezember 1992 sei gegenüber der neuen Verurteilung ohne Bedeutung. Eine derart pauschale Begründung könnte allenfalls dann ausreichen, wenn die erzieherischen Gründe so klar zutage lägen, daß ihre nähere Bezeichnung und Darlegung überflüssig wäre (vgl. BGHSt 22, 21, 23).
Solche Umstände sind hier indessen nicht erkennbar. Im Hinblick darauf konnte auf eine nähere Darlegung der hierfür maßgeblichen Gründe nicht verzichtet werden.
2. Für die neue Hauptverhandlung weist der Senat darauf hin, daß das Verbot der Schlechterstellung einer auf der
Einbeziehung des Urteils vom 1. Dezember 1992 beruhenden Erhöhung der im angefochtenen Urteil verhängten Jugendstrafe nicht entgegenstünde (vgl. BGHR JGG § 31 Abs. 2 Einbeziehung 7).
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