Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1996
BGH Beschluss vom 27.02.1996 – 1 StR 66/96
1. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS§
27. Februar 1996
in der Strafsache
gegen
Tayfun Cm aus REMB, dort geboren am ER. EBD 1969,
wegen räuberischen Angriffs auf Kraftfahrer u. a.
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 27. Februar 1996 gemäß § 349 Abs. 2 StPpo einstimmig beschlossen:
l. Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil de; Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 12, Mai 1995 wird verworfen; jedoch wird der Schuldspruch dahin geändert, daß er im Fall II 2 der Urteilsgründe (Tat zum Nachteil von Wolfgang Ri ) nicht des Diebstahls, sondern des Betruges schuldig ist.
In die Liste der angewendeten Vorschriften wird $S 263 Abs. 1 StGB eingefügt.
2. Der Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Gründe§
l. Zu der vom Senat vorgenommenen Änderung des Schuldspruchs hat der Generalbundesanwalt zutreffend ausgeführt:
"Nach den Feststellungen des Landgerichts hat sich der Angeklagte im Fall II 2 (Ri@WB) nicht des Diebstahls, sondern des Betruges schuldig gemacht. Er hat keinen fremden Gewahrsam gebrochen, vielmehr den Besitz des Autos durch Täuschung erlangt. Die Übergabe des Fahrzeugs zu der ver-
meintlichen Probefahrt stellte nicht nur eine Lockerung des Gewahrsams dar, sondern eine Vermögensverfügung. Der Geschädigte wußte nicht, wohin die angebliche Probefahrt gehen sollte, und hatte deshalb keinen Gewahrsam mehr. Die Aushändigung des Fahrzeugs führte auch unmittelbar zum Schadenseintritt, dem Verlust des Wagens. Der Schuldspruch ist deshalb zu ändern. § 265 StPO steht nicht entgegen, weil die Tat als Betrug angeklagt worden war. Auswirkungen auf den Strafausspruch hat die Änderung nicht; Strafrahmen und Unrechtsgehalt beider Tatbestände sind gleich."
Bei dieser Änderung des Schuldspruchs ist eine Erstreckung gemäß S 357 Stpo auf den Mitangeklagten Norbert
G EEE nicht veranlaßt.
2. Im übrigen hat die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Sachrüge keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben. Das gilt auch, wie der Generalbundesanwalt dargelegt hat, für die Annahme des Landgerichts, im Fall II 6 der Urteilsgründe (Tat zum Nachteil von Andrea Cl EB ) hätten die genannten Angeklagten "unter Ausnutzung der besonderen Verhältnisse des Straßenverkehrs" gehandelt (5 316 a Abs. 1 Satz ı StGB). Denn unter den festge-
stellten Umständen war die Fahrt mit dem vorübergehenden Anhalten auf einem Parkplatz noch nicht beendet (vgl. BGHSt 33, 378; 38, 196; BGH NSt2 1994, 340, 341).
Maul Granderath Brüning
Wahl Schomburg