Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1996

BGH Beschluss vom 22.02.1996 – 1 StR 773/95

1. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS§

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ln 22. Februar 1996

in der Strafsache

gegen

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wegen Betruges U.a.

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des

Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 22. Februar 1996 gemäß 5 154 Abs. 2 StPo und gemäß 5 349

Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:

1. Das Verfahren wird gemäß 5 154 Abs. 2 StPo eingestellt, soweit es das Anbringen gefälschter Kennzeichen an dem gestohlenen Pkw betrifft (Fall II. 6. der Urteilsgründe); insoweit trägt die Staatskasse ihre eigenen Auslagen und die dem Angeklagten entstandenen Auslagen.

2. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Baden-Baden vom 18. August 1995 dahin geändert, daß die Verurteilung wegen Urkundenfälschung (Fall II. 6. der Urteilsgründe) entfällt.

3. Die weitergehende Revision wird verworfen. 4. Der Angeklagte trägt die Kosten seines Rechtsmittels. Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Betruges in

zwölf Fällen, Diebstahls in drei Fällen, davon in einem Fall

in Tateinheit mit Fahren ohne Fahrerlaubnis und in einem

Fall in Tateinheit mit unerlaubtem Besitz und unerlaubtem Führen einer halbautomatischen Selbstladewaffe, und wegen Urkundenfälschung zu der Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und sechs Monaten verurteilt. Die auf die allgemeine Sachrüge gestützte Revision des Angeklagten hat im Ergebnis keinen Erfolg.

Auf Antrag des Generalbundesanwalts hat der Senat das Verfahren gemäß § 154 Abs. 2 StPO eingestellt, soweit es den Vorwurf der Urkundenfälschung im Fall II. 6. der Urteilsgründe betrifft. Nach den hierzu getroffenen Feststellungen hat der Angeklagte an dem von ihm gestohlenen und sodann benutzten Pkw die amtlichen Kennzeichenschilder entfernt und von ihm selbst gefertigte, mit roten Buchstaben und Ziffern beklebte Schilder angebracht, die den Eindruck erwecken sollten, es handele sich um belgische Autokennzeichen. Wie der Generalbundesanwalt in der Antragsschrift vom 22. Januar 1996 zutreffend dargelegt hat, liegt keine Urkundenfälschung vor, weil es an einer Täuschung dahingehend fehlt, daß die nachgemachten Kennzeichen von einer amtlichen belgischen Stelle ausgegeben worden sind; vielmehr handelt es sich um Kennzeichenmißbrauch nach § 22 Abs. 1 Nr. 1 StVG (vgl. hierzu näher Preisendanz, Kennzeichenmißbrauch, in Lexikon des Rechts/Strafrecht, Strafverfahrensrecht, 2. Aufl. 1996 Ss. 512 ff), der eine wesentlich geringere Strafandrohung als § 267 StGB enthält.

Infolge dieser Verfahrenseinstellung hat der Senat auf die Revision des Angeklagten das Urteil dahin geändert, daß die Verurteilung wegen Urkundenfälschung entfällt; das

schließt die Aufhebung der insoweit verhängten Einzelfrei-

heitsstrafe von acht Monaten ein. Im übrigen hat die Nachprüfung des Urteils einen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten nicht ergeben. Angesichts der zahlreichen übrigen Einzelfreiheitsstrafen von insgesamt vierzehn Jahren und zwei Monaten schließt der Senat aus, daß der Wegfall der im Fall II. 6. der Urteilsgründe verhängten Einzelstrafe zu Gunsten des Angeklagten von Bedeutung für die Höhe der - ohnehin milden - Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und

sechs Monaten sein könnte.

Maul Ulsamer Granderath

Wahl Schomburg