Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1996

BGH Beschluss vom 22.02.1996 – 1 StR 63/96

1. Strafsenat

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BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS§

ur r : vom

22. Februar 1996

in der Strafsache gegen

Constantin CB aus Co NE (TEE), geboren am &&. EB 1970 in Hui (Re) .

wegen räuberischen Angriffs auf Kraftfahrer u.a.

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts am 22. Februar 1996 beschlossen:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Stuttgart vom 15. Dezember 1995 wird als unzulässig verworfen (S 349 Abs. ı StPO).

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Gründe§

Am 15. Dezember 1995 verurteilte das Landgericht den Angeklagten, der ein umfassendes Geständnis abgelegt hatte, wegen räuberischen Angriffs auf einen Kraftfahrer in Tateinheit mit schwerer räuberischer Erpressung ZU einer Freiheitsstrafe von vier Jahren und sechs Monaten. Im Anschluß an die vom Vorsitzenden erteilte Rechtsmittelbelehrung erklärte der Angeklagte nach Rücksprache mit seinem Verteidiger zu Protokoll, er nehme das Urteil an und verzichte auf Rechtsmittel; der entsprechende Vermerk wurde vorgelesen und genehmigt. Dieser Verzicht ist wirksam (§ 302 Abs. 1

Satz 1 StPO) mit der Folge, daß die mit Schreiben des Angeklagten vom 17. und vom 19. Dezember 1995 eingelegte Revi-

sion unzulässig ist. Maul Ulsamer Granderath

Wahl Schomburg