Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1996
BGH Beschluss vom 22.02.1996 – 1 StR 12/96
1. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
u)
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS§
IT vom 22. Februar 1996
in der Strafsache
gegen
Markus Adolf B GEEEEEEED ‚ geboren am 0. EEEBED 1968 in fe 7
wegen gefährlicher Körperverletzung u. a.
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 22. Februar 1996 einstimmig beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Stuttgart vom 19. Oktober 1995 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (S 349 Abs. 2 StPO).
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Ergänzend zu der Antragsschrift des Generalbundesanwalts bemerkt der Senat:
Der Beschwerdeführer ist gerade im Hinblick auf das vorliegende Verfahren (vgl. BVerfG NJW 1995, 3047) von dem Sachverständigen EB zur Frage des Alkohol- und Drogenkonsums und dessen Einfluß auf die vorliegenden Straftaten untersucht worden. Er hat sie als Ausfluß der dissozialen Persönlichkeit des Angeklagten bezeichnet. Sie seien nicht Symptome gerade des Strebens, berauschende Mittel zu konsumieren.
Ersichtlich hat sich der Sachverständige speziell ebenso mit der Frage des § 64 StGB beschäftigt, kommt er doch aufgrund seiner Exploration des Angeklagten zu dem Ergebnis, es bestünde auch keine
hinreichend konkrete Aussicht auf einen Behandlungserfolg, wie sie nach der Rechtsprechung "für die Unterbringung nach § 64 StGB" erforderlich sei. Mithin hat er verfahrensspezifisch auch zu dieser Frage das Gericht gutachterlich beraten.
Maul Ulsamer Granderath
Wahl Schomburg