Rechtsprechung / BGH / 5. Strafsenat / 1996
BGH Beschluss vom 21.02.1996 – 5 StR 399/95
5. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS§
vom 21. Februar 1996 in der Strafsache gegen
1. Horst Bi EEE aus SO. geboren am @. WR 1956 in fe 7
2. Christa Hilde Bi EIERN
geborene ROW aus BEHMEM, geboren am &&. Em 1958 in Brüiiime ,
wegen schwerer Brandstiftung u.a.
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 21. Februar 1996 beschlossen:
1. Auf die Revisionen der Angeklagten Horst und Christa Bi wird das Urteil des Landgerichts Berlin vom 20. Dezember 1994 nach § 349 Abs. 4 StPO mit den Feststellungen aufgehoben,
a) soweit der Angeklagte Horst Bi EEE wegen schwerer Brandstiftung in Tateinheit mit Versicherungsbetrug und wegen versuchten Betruges verurteilt worden ist, feraer in sämtlichen Strafaussprüchen gegen diesen Angeklagten,
b) soweit die Angeklagte Christa BiEEENB verurteilt worden ist.
2. Die weitergehende Revision des Angeklagten Horst BIER wird nach S 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.
3, Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revisionen, an eine andere Strafkammer des Landgerichts
zurückverwiesen.
Gründe§
Das Landgericht hat die Angeklagten wegen schwerer Brandstiftung in Tateinheit mit Versicherungsbetrug und wegen versuchten Betruges, den Angeklagten Horst Bi außerdem wegen Diebstahls oder Hehlerei sowie wegen einer falschen Versicherung an Eides statt zu Gesamtfreiheitsstrafen verurteilt. Die Verurteilung der beiden Angeklagten wegen schwerer Brandstiftung in Tateinheit mit Versicherungsbetrug und wegen versuchten Betruges hat aus sachlich-rechtlichen Gründen keinen Bestand, so daß es auf die hierzu erhobenen Verfahrensrügen. nicht ankommt. Der weitergehende Schuldspruch gegen den Angeklagten Horst BiB hält der sachlich-rechtlichen Nachprüfung stand. Der Strafausspruch gegen beide Beschwerdeführer war insgesamt aufzuheben.
1. Die Feststellungen besagen, soweit sie die Verurteilung wegen schwerer Brandstiftung in Tateinheit mit Versicherungsbetrug und wegen versuchten Betruges (Fall II 2, 3 der Urteilsgründe) betreffen, das folgende. Das eingeschossige Mehrfamilienhaus, das der Angeklagte Horst BiB im Februar 1993 erworben hatte, brannte am Abend des 5. Dezember 1993, eines Sonntages, ab. Der Brand wurde gegen 20.30 Uhr bemerkt. Das Haus enthielt verschiedene Wohnungen, von denen je eine von den beiden Angeklagten, sowie von den Zeugen Ki
und MEER bewohnt wurde; bei der Angeklagten Christa Bi lebten auch ihre Kinder. Am Nachmittag des Brandtages hatte in dem Haus ein Kindergeburtstag stattgefunden, zu dem die Angeklagten auch die Mitbewohner K@e und MEER eingeladen hatten. Die Angeklagten und die Kinder fuhren um 18.00 Uhr zu den Großeltern der Kinder; den Angeklagten war bekannt, daß die Zeugen Kun. und MED den Abend nicht zu Hause verbringen würden. Nach den Feststellungen haben die Angeklagten das Feuer, das sich nur langsam ausbreitete, vor ihrer Abfahrt mit einem unbekannten Brandmittel nach gemeinsam gefaßtem Plan in Gang gesetzt.
Anhaltspunkte dafür, daß das Feuer durch einen Defekt elektrischer Leitungen oder durch eine versehentlich nicht gelöschte Kerze entstanden ist, hatte der Tatrichter nicht. Zünd- und Brandvorrichtungen sind nicht gefunden worden. Der als sachverständiger Zeuge gehörte Kriminalbeamte BOB hat an den Wohnungswänden Spuren von "Weißbrand" bemerkt. Dazu heißt es in den Urteilsgründen, nach den Angaben des Kriminalbeamten entstehe Weißbrand bei extrem hohen Temperaturen, "was auf eine sauerstoffarme Verbrennung hindeutet". Daraus schließt die Strafkammer mit dem Beamten, daß bei der Brandentwicklung die Fenster geschlossen waren, das Feuer also nicht etwa von Einbrechern gelegt worden ist; die Haustür war "sorgfältig verschlossen". Die Angeklagten haben den Brandschaden bei der Feuerversicherung und den Verlust von Einrichtungsgegenständen bei ihren Hausratsversicherungen angemeldet.
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2. Daß die Angeklagten das Feuer in Gang gesetzt haben, leitet das Landgericht im wesentlichen aus folgenden Gesichtspunkten her:
a) Die Angeklagten hätten ein Motiv für die Tat gehabt: Die Feuerversicherung sei erst unmittelbar ‘ vor dem Brandtage von dem Voreigentümer auf den Angeklagten Horst Bi übertragen worden. Abbruchgenehmigungen seien schwer zu bekommen; der "warme Abriß" sei eine "kostengünstige Alternative" zu fachmännischen Abrißarbeiten; ein Schadensfeuer sei eine günstige Voraussetzung für die Erteilung einer Baugenehmigung. Neubaupläne habe der Angeklagte schon einige Wochen vor dem Brand erörtert; eine Architektin sei mit der Vorplanung beauftragt gewesen, und eine Bauvoranfrage sei an das Bauamt gerichtet worden. Nach dem Brand sei sogleich ein Statiker beauftragt und Baumaterial bestellt worden.
b) Mehrere Gegenstände, die die Angeklagten in den bei den Hausratsversicherungen eingereichten Schadenslisten genannt hätten, seien in dem Abstellraum des unversehrt gebliebenen Nebengebäudes gefunden worden. Dort hätten sich auch Privatfotos der beiden Angeklagten und bespielte Videokassetten mit persönlichem Inhalt befunden. Einige Zeugen hätten berichtet, daß zwei Tage vor dem Tag des Brandes sowie unmittelbar vor der Geburtstagsfeier Gegenstände aus dem Haus getragen worden seien. Der Zeuge MB habe angegeben, er habe geholfen, eine Stereoanlage aus der Wohnung des Angeklagten Horst Bi@WB hinauszutragen, damit
sie, wie es geheißen habe, nicht bei dem Kindergeburtstag beschädigt werde; bei diesem Zeugen sei im Frühjahr 1994 eine andere Stereoanlage sichergestellt worden, die der Zeuge KB am Nachmittag vor dem Brand in der Wohnung des Angeklagten Horst BiEEEER sesechen habe.
c) Der Zeuge Mi@B habe einem Dritten erzählt, die Angeklagte Christa Bi habe gesagt, sie werde sich für den Fall der Entdeckung des Verstecks im Abstellraum darauf berufen, daß dieser Raum an eine fremde Firma vermietet sei; entsprechend habe sie sich dann verhalten. Ferner habe der Zeuge Sch in einem Fax und ebenso in der Hauptverhandlung erklärt, der Angeklagte habe vor dem Brand in einem Gespräch über die Schwierigkeit, eine Abbruchgenehmigung zu erhalten, bemerkt: "was soll ich machen, wenn ein Flugzeug auf das Haus fällt" und von einem künftigen Kindergeburtstag gesprochen.
3, Die Beweiswürdigung des Tatrichters läßt besorgen, daß die Schlußfolgerungen, die aus dem genannten Sachverhalt abgeleitet werden, sich so sehr von einer festen Tatsachengrundlage entfernen, daß sie nur einen Verdacht zu begründen vermögen (vgl. BGHR StPO S 261 Vermu-
tung 8, 11 m.w.N.).
a) Den Urteilsgründen kann nicht hinreichend sicher entnommen werden, daß die vorstehend zu 2 c) bezeichneten Gesichtspunkte vom Tatrichter als tragend angesehen worden sind. Die Zeugen Mi@EEB und SchWEB haben nach den Ur-
b)
c)
teilsgründen in der Hauptverhandlung erklärt, ihre Anschuldigungen seien "frei erfunden"
(UA S. 31). Diesen Widerruf belastender Angaben hat der Tatrichter ersichtlich nicht als unglaubhaft erachtet, denn in den Urteilsgründen heißt es hierzu lediglich: "Selbst wenn die getätigten Beschuldigungen erfunden beziehungsweise zusammengereimt wären, so besagt dies nicht, daß die Angeklagten nicht Täter der ihr (soll wohl heißen: ihnen) zur Last gelegten Brandstiftung gewesen sind" (UA S. 31).
Die zum Tatmotiv aufgeführten Gesichtspunkte sind nicht für sich allein tragfähig. Sie treffen stets zu, wenn der Betroffene vor dem Brand Neubaupläne erwogen hat und sogleich nach dem Feuer Schritte zur Einleitung von Baumaßnahmen trifft. Daß sich der Angeklagte Horst Bi intensiv um die Übertragung der Hausversicherung bemüht hatte, ist mit Rücksicht auf den vorangegangenen Erwerb des Hauses nicht auffällig.
Hiernach konnte nur eine Gesamtwürdigung der denkbaren Motive, der Zeugenaussagen über die Entfernung von Einrichtungsgegenständen und der sonstigen Umstände zur Überführung des Angeklagten herangezogen werden. Der Senat kann jedoch die Tragfähigkeit, die den verbliebenen Gesichtspunkten in ihrer Gesamtheit zukommt, nicht hinreichend rechtlich überprüfen, weil sich in den Urteilsgründen weitere Unstimmigkeiten und Lücken finden.
aa) Der Generalbundesanwalt hat zutreffend
bb)
darauf hingewiesen, daß eine besonders hohe Verbrennungstemperatur und mangelnde Sauerstoffzufuhr einander ausschließen (vgl. Eulenburg in: Herbert Schäfer
- Hrsg. -, Grundlagen der Kriminalistik, Bd. 8/1, 1972, S. 77, 85). Daß es sich hier um ein bloßes Formulierungsversehen handelt, liegt nicht nahe. Unter diesen Umständen konnte aus den Beobachtungen des Kriminalbeamten Bö@® nicht ohne weiteres hergeleitet werden, daß eine Zerstörung der Fensterscheiben und damit ein der Brandstiftung vorangehender Einbruch ausgeschlossen sind.
Die Entfernung von Einrichtungsgegenständen unmittelbar vor dem Brand belastet die Angeklagten zwar in nicht unerheblichem Maße. Doch ist der Umstand, daß Gegenstände in dem Abstellraum gefunden worden sind, nicht ohne weiteres ein Hinweis darauf, daß sie vor dem Brand mit der Absicht des Versicherungsbetruges dorthin verbracht worden sind. Denkbar ist auch, daß sie dort zunächst aus anderen Gründen ab-
gestellt waren und erst das Schadensfeuer
Anlaß dafür gegeben hat, sie mit auf die Schadenslisten zu setzen, um die Hausratversicherungen zu betrügen. Gewichtig ist dagegen das Indiz, das der Tatrichter daraus herleitet, daß private Fotos und Tonträger, also persönliche Erinnerungsgegenstände, in die Abstellkammer geschafft
worden sind. Der Senat vermag jedoch nicht zu entscheiden, ob dieses Indiz dem Tatrichter ohne die Berücksichtigung der hier in Frage gestellten Gesichtspunkte ein hinreichender Grund für die Überzeugungsbildung hätte sein können. Die Gesamtwürdigung der Beweise hat hiernach der Tatrichter von neuem vorzunehmen.
II.
Die den Angeklagten Horst Bi betreffenden Schuldsprüche wegen Diebstahls oder Hehlerei sowie wegen falscher Versicherung an Eides statt sind frei von sachlich-rechtlichen Fehlern.
Da der Schuldspruch im Fall II 1 der Urteilsgründe (Diebstahl oder Hehlerei) in erster Linie auf dem Ergebnis von Sachbeweisen beruht, nimmt der Senat nicht an, daß die Aussagen der sowohl zum Fall II 1 als auch zum Fall II 2 der Urteilsgründe gehörten Zeugen MOM, Mi und KEEE nur einheitlich gewürdigt werden können.
Wegen des inneren Zusammenhanges der Strafzumessungsgründe hat der Senat jedoch, soweit der Angeklagte Horst Bi@B betroffen ist, neben der Ge-
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samtfreiheitsstrafe auch die Einzelstrafen wegen Diebstahls oder Hehlerei sowie wegen falscher eides-
stattlicher Versicherung aufgehoben.
Laufhütte Horstkotte Häger Schäfer Harms