Rechtsprechung / BGH / 5. Strafsenat / 1996

BGH Beschluss vom 21.02.1996 – 5 StR 15/96

5. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

2 zitierte Normen Als PDF speichern

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS§

vom 21. Februar 1996 in der Strafsache gegen

Udo Gustav Wilhelm GEB aus CD, dort geboren am . EB 1954,

wegen Beihilfe zum unerlaubten Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge U.A.

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 21. Februar 1996 beschlossen:

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil der Strafkammer des Landgerichts Lüneburg bei dem Amtsgericht Celle vom 2. November 1995 nach § 349 Abs. 4 StPO im Strafausspruch mit den Feststellungen aufgehoben.

2. Die weitergehende Revision wird nach S 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.

3, Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zu” rückverwiesen.

Gründe§

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Besitzes von Haschisch in nicht geringer Menge in Tateinheit mit Beihilfe zum unerlaubten Handeltreiben mit diesem Betäubungsmittel in nicht geringer Menge sowie wegen eines Waffendelikts zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von acht Jahren und sechs Monaten (Einzelstrafen von acht Jahren und neun Mo-

naten) verurteilt.

Seine hiergegen gerichtete Revision führt zur Aufhebung des Strafausspruchs. Zwar hat der Tatrichter bei der Beurteilung des Betäubungsmitteldelikts alle strafzumessungsrelevanten Gesichtspunkte, die für und gegen den Angeklagten sprechen, sorgfältig aufgeführt.

Dabei ist jedoch ersichtlich wegen der ungewöhnlich großen Menge von Haschisch, die vom Angeklagten zwischengelagert worden ist, den vom Tatrichter erwähnten mildernden Gesichtspunkten ein zu geringes Gewicht beigemessen worden. Der Angeklagte ist bisher nicht mit vergleichbaren Taten in Erscheinung getreten. Er ist wegen seiner Überschuldung in einer wirtschaftlich schwierigen Lage der Versuchung erlegen, durch kurzfristige Zwischenlagerung einer "weichen" Droge schnell zu Geld zu kommen; dabei hat er im Rahmen der möglichen vom Gesetz unter Strafe gestellten Begehungsweisen mit dem Besitz eine relativ milde Form des Tatbestandes nach § 29a BtMG erfüllt. Die gesamte Menge des Haschisch ist zudem dank des Zugriffs der Polizei nicht in den Handel gelangt.

Die zu geringe Gewichtung dieser Gesichtspunkte in der Gesamtabwägung führt angesichts der persönlichen Umstände und des bisherigen Werdegangs dieses Angeklagten nach Auffassung des Senats trotz des nicht zu verkennenden Gewichts der Tat zu einer letztlich nicht mehr schuldangemessen hohen Einzelstrafe.

30

Die Aufhebung der Einsatzstrafe führt auch zur Aufhebung der weiteren Einzelstrafe, SO daß der nunmehr berufene Tatrichter beide Taten erneut um-

fassend beurteilen kann.

Laufhütte Harms Schäfer Häger Nack