Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1996

BGH Beschluss vom 15.02.1996 – 1 StR 712/94

1. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS§

EL UreeyDe

vom

15. Februar 1996 in der Strafsache

gegen

Lothar H EEE aus AUEB. geboren am MR. REED 1953 in wem,

wegen sexuellen Mißbrauchs von Kindern u.a.

hier: Antrag der Nebenklägerin Angelina Schw, geboren am @. WEB 1983, gesetzlich vertreten durch ihre Mutter Andrea HD. St EEE Rinc m, GES !ic Mi - EB, auf Prozeßkostenhilfe und Beiordnung einer Rechtsanwältin

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 15. Februar 1996 beschlossen:

Der Antrag der Nebenklägerin Angelina SCHE auf Prozeßkostenhilfe und Beiordnung von Rechtsanwältin Wa aus Hei Wird zurückgewiesen.

Gründe§

Das Landgericht Ellwangen hat den Angeklagten, den Stiefvater der Nebenklägerin, durch Urteil vom 27. Juli 1994 unter anderem wegen mehrfachen sexuellen Mißbrauchs der Nebenklägerin zu einer Gesamtfreiheitsstrafe verurteilt. Seine Revision gegen dieses Urteil hat der Senat durch Beschluß gemäß § 349 Abs. 2 StPO vom 17. November 1994 verworfen.

Mit Antrag vom 5. Februar 1996 begehrt die Nebenklägerin die Bescheidung eines in Kopie vorgelegten, an den Bundesgerichtshof gerichteten Antrags vom 8. November 1994 auf Gewährung von Prozeßkostenhilfe für die Revisionsinstanz unter gleichzeitiger Beiordnvng von Rechtsanwältin Wa.

Der Antrag vom 8. November 1994 war bisher nicht zu den Verfahrensakten gelangt.

Der Antrag kann keinen Erfolg haben, da eine rückwirkende Bewilligung von Prozeßkostenhilfe grundsätzlich nicht möglich ist (BGH VRS 71, 449). Anders wäre es nur, wenn bereits vor Abschluß des Verfahrens ein bescheidungsfähiger

Antrag eingegangen wäre (vgl. Hilger in Löwe/Rosenberg StPO 24. Aufl. [Nachtrag] S 397a Rdn. 10 m.w.Nachw.). Daß dies so wäre, ist jedoch nicht feststellbar.

Auch wenn dem Antrag vom 5. Februar 1996 die - nicht ausdrücklich aufgestellte - Behauptung der rechtzeitigen Absendung des Schriftsatzes vom 8. November 1994 zu entnehmen sein sollte, so erlaubte sie doch keinen zuverlässigen Schluß darauf, daß der Antrag vom 8. November 1994 beim Bundesgerichtshof eingangen ist. Es besteht keine Vermutung für den Zugang eines formlos mit der Post übersandten Schreibens, da Postsendungen verloren gehen können (BVerfG NJIW 1991, 2757 £. m.w.Nachw.). Der Umstand, daß der Antrag vom 8. November 1994 auch zwischenzeitlich nicht aufgetaucht ist, spricht dagegen, daß er beim Bundesgerichtshof eingegangen ist (vgl. OLG Hamm NStZ 1982, 43, 44). Anhaltspunkte, die gleichwohl einen Eingang des Antrags vom 8. November 1994 beim Bundesgerichtshof möglich erscheinen lassen könnten, sind nicht ersichtlich. Das Risiko eines nicht klärbaren Verbleibs eines formlos versandten Antrags hat der Ab-

sender zu tragen.

zumal mehr als ein Jahr nach dem Beschluß des Senats über die Revision, von dem die gesetzliche Vertreterin der Nebenklägerin ebenso wie ihre Rechtsanwältin seinerzeit unverzüglich unterrichtet worden war, gibt es auch sonst keine

rechtliche Möglichkeit, die den Weg zu einer irhaltlichen Überprüfung des Antrags vom 8. November 1994 eröffnen könn-

te.

Maul Ulsamer Granderath

Brüning Wahl