Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1996
BGH Beschluss vom 13.02.1996 – 1 StR 760/95
1. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS 1 StR 760/95
13. Februar 1996 in der Strafsache
gegen
Mehmet Selim Im aus Is (TEE), geboren am m. EEE 1947 in Cumm-SEEEEED (TG).
wegen unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht
geringer Menge u.a.
Der des fer
Abs.
Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung
Beschwerdeführers und des Generalbundesanwalts, zu Zifauf seinen Antrag, am 13. Februar 1996 gemäß S 349 2 und 4 StPO einstimmig beschlossen:
Auf die Revision des Angeklagten I@® wird das Urteil des Landgerichts Stuttgart vom 12. Juni 1995, soweit es ihn betrifft, im Strafausspruch mit den Feststellungen aufgehoben.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Die weitergehende Revison wird verworfen.
Gründe§
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen unerlaubter
Einfuhr von Betäubungsmitteln in Tateinheit mit unerlaubtem
Handeltreiben mit Betäubungsmitteln jeweils in nicht gerin-
ger Menge zu einer Freiheitsstrafe von zehn Jahren und neun
Monaten verurteilt. Die auf die Sachbeschwerde gestützte Re-
vision des Angeklagten hat zum Schuldspruch keinen Rechts-
fehler zum Nachteil des Angeklagten aufgedeckt. Jedoch kann
der Strafausspruch keinen Bestand haben.
Das Landgericht hat die Anwendung des § 31 BtMG ausdrücklich ausgeschlossen, soweit es Angaben des Angeklagten zu Mitangeklagten betraf, dabei aber nicht berücksichtigt, daß der Angeklagte I@B® auch umfangreiche Angaben zu den Handlungen des Mittäters und Zeugen Bi@iB semacht hat und damit wesentlich zur Aufklärung der Tat über seinen Tatbeitrag hinaus beigetragen haben kann. Auf diesem Rechtsfehler kann der Strafausspruch beruhen.
Maul Ulsamer Granderath
Brüning wahl