Rechtsprechung / BGH / 4. Strafsenat / 1996
BGH Beschluss vom 08.02.1996 – 4 StR 772/95
4. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
—ı N
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS§
Volke von
8. Februar 1996
in der Strafsache
gegen
1. Steffen S u cu: DEEÄB. Senoren am GEBE 1:2 in ze.
2. Franık KB A„.us SB. seboren an
1970 in HB. zur Zeit in Haft,
wegen räuberischen Diebstahls u.a.
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und der Beschwerdeführer am 8. Februar 1996 gemäß 5 349 Abs. 2 und 4 StPo beschlossen:
I. Auf die Revisionen der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Halle vom 25. April 1995 im Schuldspruch dahingehend geändert, daß schuldig sind
1. der Angeklagte BD “es schweren Raubes in zwei Fällen, in einem Fall in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung,
2. der Angeklagte KB ses Diebstahls und des schweren Raubes in Tateinheit mit Anstiftung zur gefährlichen Körperverletzung.
II. Die weiter gehenden Revisionen werden ver-
worfen. III. Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen. Gründe:
1. Das Landgericht hat den Angeklagten SB "eines räuberischen Diebstahls sowie eines räuberischen Diebstahls
in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung", den Angeklagten KB "eines besonders schweren Falles des Diebstahls sowie eines räuberischen Diebstahls in Tateinheit mit Anstiftung zur gefährlichen Körperverletzung" schuldig gesprochen. Gegen den Angeklagten SB hat es unter Einbeziehung einer rechtskräftig verhängten Strafe eine Gesamtfreiheitsstrafe von neun Jahren, gegen den Angeklagten Kg» eine Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Jahren und sechs Monaten festgesetzt.
Die hiergegen gerichteten, auf die Verletzung materiellen Rechts gestützten Revisionen der Angeklagten führen nur zur Änderung der Schuldsprüche.,
2. In den beiden der Verurteilung zugrunde liegenden Fällen war der Diebstahl noch nicht vollendet, weil die Angeklagten noch keinen Gewahrsam an der Tatbeute hatten (vgl. BGHSt 9, 295; 16, 271; BGHR StGB § 252 frische Tat 2; Dreher/Tröndle StGB 47. Aufl. § 252 Rdn. 4). Die Gewaltanwendung und der Einsatz der Waffen durch den Angeklagten SCHE erfolgte zum Zwecke der Wegnahme der bereits in die Kraftfahrzeuge verbrachten Gegenstände. Daher liegt jeweils kein räuberischer Diebstahl (5 252 StGB), sondern schwerer Raub nach &$S 249, 250 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 2 StGB vor (vgl. BGHSt 28, 224, 225). Der Angeklagte sai> hat sich somit des schweren Raubes in zwei Fällen, in einem Fall in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung schuldig gemacht. Der Angeklagte Kg ist im zweiten Fall des schweren Raubes in Tateinheit mit Anstiftung zur gefährlichen Körperverletzung schuldig. Hinsichtlich des ersten Falles berichtigt der Senat die Urteilsformel, weil das Vorliegen der ge-
setzlichen Regelbeispiele nicht in die Urteilsformel aufgenommen wird (vgl, Kleinknecht/Meyer-Goßner StPO 42. Aufl. S 260 Rdn. 25 m.w.N.).
Im übrigen hat die Nachprüfung des Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigungen keinen Rechtsfehler zum Nachteil
der Angeklagten ergeben.
Meyer-Goßner Maatz Kuckein Kuffer Solin-Stojanovic