Rechtsprechung / BGH / 4. Strafsenat / 1996
BGH Beschluss vom 08.02.1996 – 4 StR 766/95
4. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS§
Iudlound
vom
8. Februar 1996 in der Strafsache
gegen
Manfred LED aus BB. dort geboren an ED :::;:.
zur Zeit in Haft,
wegen Körperverletzung mit Todesfolge
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 8. Februar 1996 gemäß S 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Stralsund vom 15. Juni 1995 im Rechtsfolgenausspruch mit den Feststellungen aufgehoben.
2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere als Schwurgericht zuständige Straf-
kammer des Landgerichts zurückverwiesen.
3. Die weiter gehende Revision wird verworfen,
Gründe§
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Körperverletzung mit Todesfolge zu einer Freiheitsstrafe von sechs Jahren verurteilt und seine Unterbringung in einer Entziehungsanstalt angeordnet. Ferner hat es ausgesprochen, daß die Hälfte der Strafe vor der Maßregel zu vollstrecken ist.
Die hiergegen gerichtete Revision des Angeklagten, mit der er das Verfahren beanstandet und die Verletzung sachlichen Rechts rügt, hat im Rechtsfolgenausspruch Erfolg. Im
übrigen ist sie, wie der Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift vom 28. Dezember 1995 zutreffend ausgeführt hat, unbegründet (5 349 Abs. 2 StPO).
1. Der Strafausspruch hat keinen Bestand. Die Strafkammer hat zwar rechtsfehlerfrei bei der Strafrahmenwahl einen minder schweren Fall gemäß S 226 Abs. 2 StGB abgelehnt. Bei der Strafzumessung im engeren Sinn hat sie jedoch nicht bedacht, daß der Angeklagte, als er feststellte, daß der Geschädigte sich nicht mehr bewegte und nur noch röchelte, in die nahe gelegene Gaststätte ging und von dort den Notarzt verständigte. Auch wenn durch dieses Bemühen der Erfolg nicht abgewendet werden konnte, so durfte es doch bei der Strafzumessung nicht unbeachtet bleiben (vgl. auch Senatsbeschluß vom 17, Oktober 1985 - 4 StR 516/85 - bei Holtz, MDR 1986, 271). Da der Senat nicht mit Sicherheit ausschließen kann, daß das Landgericht bei zutreffender Würdigung dieser Tatsache auf eine mildere Strafe erkannt hätte, bedarf der Strafausspruch neuer Verhandlung und Entscheidung.
2. Auch die Anordnung der Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt hält rechtlicher Prüfung nicht stand. Die Strafkammer hat hierzu ausgeführt, der Angeklagte habe den Hang, alkoholische Getränke im Übermaß zu sich zu nehmen, und eine Entziehungskur erscheine "auch nicht von vornherein aussichtslos, da der Angeklagte bisher noch keine Therapie absolviert" habe.
Diese Begründung trägt den Maßregelausspruch schon deswegen nicht, weil das Landgericht damit einen rechtlich nicht mehr zutreffenden Maßstab zugrunde gelegt hat. Nach
der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 16. März 1994 - 2 BvL 3/90 u.a. - (NStZ 1994, 578) setzt die Anordnung der Maßregel nach S 64 StGB von Verfassungs wegen die hinreichend konkrete Aussicht voraus, den Süchtigen zu heilen oder doch über eine längere Zeitspanne vor dem Rückfall in die akute Sucht zu bewahren. Es genügt entgegen der für teilnichtig erklärten Bestimmung des § 64 StGB insoweit nicht mehr, daß die Behandlung im Maßregelvollzug nur nicht von vornherein aussichtslos erscheint (vgl. BGHR StGB § 64 Abs. 1 Erfolgsaussicht 3, 5; Senatsbeschluß vom 31. Januar 1995 - 4 StR 15/95). Daß das Landgericht mit Hilfe des Sachverständigen die konkrete Aussicht eines Behandlungserfolges geprüft und bejaht hat, kann auch dem Gesamtzusammenhang der Urteilsgründe nicht entnommen werden, zumal der Angeklagte sich zwar einer zunächst eigenmächtig abgebrochenen Alkoholtherapie wieder unterzog, jedoch stets angetrunken erschien (UA 3, 4).
Für das weitere Verfahren weist der Senat darauf hin, daß im Falle der erneuten Anordnung der Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt zu berücksichtigen ist, daß diese Maßregel gemäß S 67 Abs. 1 StGB regelmäßig vor der Strafe zu vollziehen ist und ein Vorwegvollzug der Strafe nur insoweit zulässig sein kann, als er im Rehabili-
tierungsinteresse erforderlich ist (vgl. BGHR § 67 Abs. 2 zweckerreichung, leichtere 5, 8, 11; Vorwegvollzug, teilweiser 7 m.w.N.).
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