Rechtsprechung / BGH / 5. Strafsenat / 1996

BGH Beschluss vom 07.02.1996 – 5 StR 9/96

5. Strafsenat

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>_StR 9/96

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS§

vom 7. Februar 1996 in der Strafsache gegen

Erwin Reinhold Otto He MEERE aus DE,

geboren am 8. EB 1931 in Do,

wegen Verstoßes gegen das Waffengesetz u.a.

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 7. Februar 1996 beschlossen:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Berlin vom 13. September 1995 wird nach § 349 Abs, 2 StPo als unbegründet verworfen,

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Der Senat merkt folgendes an: Der Angeklagte schoß mit einer Schußwaffe, die er zuvor jahrelang in seiner Wohnung verwahrt hatte, auf ein Wohnhaus und dabei unter anderem in einen Wohnraum, in dem sich Personen aufhielten. Die Annahme des Landgerichts, das mit der Sachbeschädigung verbundene Führen einer Schußwaffe stehe zu dem davorliegenden Ausüben der tatsächlichen Gewalt über die Schußwaffe in Tatmehrheit, ist nicht zu beanstanden (vgl. BGHSt 36, 151, 154; BGH, ‚Beschluß vom 7. Februar 1995

= 5 StR 728/94 -; BGH, Urteil vom 22. Juni 1995

= 5 StR 249/95 -),

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