Rechtsprechung / BGH / 5. Strafsenat / 1996

BGH Beschluss vom 06.02.1996 – 5 StR 17/96

5. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS§

vom 6. Februar 1996 in der Strafsache gegen

Frank Siegfried willii L EEE . geboren am @R. Bm 1955 in CAMMEEme/ POEEE,

wegen Diebstahls

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 6. Februar 1996 beschlossen:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Göttingen vom

11. September 1995 wird nach 8 349

Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

zutreffend weist der Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift vom 11. Januar 1996 darauf hin, daß die Urteilsgründe die Prüfung einer etwaigen Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt nach § 64 StGB nicht ausweisen, obwohl Anlaß zu solcher Erörterung bestand. Indes ist in den Urteilsgründen ausgeführt: "Die Kammer hat aufgrund der persönlichen Vernehmung des Angeklagten nicht den Eindruck gewonnen, daß er zu einer grundsätzlichen Bewußtseins- und Verhaltensänderung gelangt ist. Der Angeklagte hat zwar seine bestehende Suchtproblematik in gewissem Umfang erkannt. Es bestehen jedoch nicht unerhebliche Zweifel an seiner Therapiewilligkeit" (UA S. 13). Dem entnimmt der Senat, daß das Landgericht einer etwaigen Unterbringung des Angeklagten nach § 64 StGB eine hinreichend konkrete Heilungsaussicht im Sinne der Entscheidung BVerfGE 91, 1 abspricht, während es ersichtlich den größten Sozialisierungsgewinn für

den Angeklagten davon erwartet, daß dieser den qualifizierten Hauptschulabschluß erwirbt, auf den er bereits in Strafhaft wegen anderer Sache zuarbeitet.

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